Unanfechtbarer Kostenentscheid?

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts kann ein im Berufungsverfahren unterliegender Privatkläger den entsprechenden Kostenentscheid vor Bundesgericht nach Art. 81 Abs, 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur dann anfechten, wenn er auch in der Sache legitimiert wäre (BGer 6B_892/2017 vom 03.04.2019, Fünferbesetzung).

So jedenfalls verstehe ich die folgende Erwägung:

Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer infolge Abweisung sämtlicher von ihm erhobener Berufungen die jeweiligen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen auferlegt, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; 78 E. 1.3 S. 80; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zwar Strafantrag gegen die Beschwerdegegner 2 – 4 gestellt, jedoch keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht, mithin können sich die Urteile in den gegen die Beschwerdegegner 2 – 4 als Beschuldigte geführten Verfahren (6B_893 – 895/2017) nicht auf allfällige Zivilforderungen des Beschwerdeführers auswirken. Die Kostentragung und Entschädigungspflicht ist gesetzliche Folge des Unterliegens des Beschwerdeführers in den Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO) und kann nicht von einer Überprüfung in der Sache getrennt werden. Dass die Kostenentscheide losgelöst vom Sachentscheid gegen Bundesrecht verstossen sollen, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich (E. 1.2.2).