Verteidiger v. Beschuldigter

Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung eines Verteidigerwechsels und qualifiziert die Beschwerde des Beschuldigten gar als aussichtslos (BGer 1B_115/2021 vom 03.05.2021). Dass der amtliche Verteidiger mindestens in einem Punkt eine Verurteilung beantragte, das Gericht aber freisprach, reichte dem Bundesgericht nicht. Dass der Verteidiger die Beweisanträge im Hauptverfahren an die Staatsanwaltschaft stellte, genügte auch nicht. Spätestens aber im Verfahren vor Bundesgericht belegte der amtliche Verteidiger, dass er seinen Mandanten nicht effizient verteidigt. Dieser warf seinem amtlichen Verteidiger vor, einen möglichen Entlastungsbeweisantrag nicht gestellt zu haben. Hier die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts:

Zu letzterem Punkt führt zwar der amtliche Verteidiger in seiner Vernehmlassung vor dem Bundesgericht aus, es gehe um einen Auszug aus dem Familienregister der Heimatstadt von D. , welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers aufzeigen soll, dass D. unwahre Angaben über seine Kinder gemacht habe. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, ist aber nicht dargetan, dass dieser Mitbeschuldigte für die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers entscheidende Aussagen gemacht hätte (E. 3.4).

Ob der sich offenbar an das Mandat klammernde amtliche Verteidiger vom Berufsgeheimnis entbunden war, als er diese Information preisgab, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sicher ist m.E. nur, dass ein solcher Verteidiger die Interessen seines Mandanten nicht wirksam vertritt. Für das Bundesgericht war die Beschwerde aber nicht nur unbegründet, sondern sogar von vornherein aussichtslos. Vielleicht hätte der Beschuldigte zuerst den Weg über die Aufsichtsbehörde beschreiten müssen. Diese wäre gegenüber dem Verteidiger vielleicht weniger wohlwollend gewesen.