Vom Beweiswert von DNA-Spuren

In der Praxis wird oft übersehen, dass DNA-Spuren noch lange kein Beweis für die Täterschaft des Spurengebers sein müssen. Einen solchen Fall hatte das Bundesgerichts auf Beschwerde der OStA ZH zu entscheiden. Es hat die Beschwerde abgewiesen (BGer 6B_889/2020 vom 28.09.2020):

Soweit die Beschwerdeführerin sich ausführlich zum Beweiswert des am Stein nachgewiesenen DNA-Profils äussert und wiederholt betont, eine andere Person als der Beschwerdegegner könne als Spurengeber ausgeschlossen werden, scheint sie zu übersehen, dass dies von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt oder auch nur in Zweifel gezogen wird. Die Vorinstanz begründet ihre Zweifel am Nachweis der Täterschaft des Beschwerdegegners und damit den Freispruch ausschliesslich damit, dass nach ihrer Auffassung eine DNA-Wanderung in Form einer Drittübertragung nicht ausgeschlossen werden könne. Dass die Beschwerdeführerin dies dezidiert anders sieht, ist ungeeignet, eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung zu belegen. Keiner Kritik zugänglich ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die gefundene DNA-Spur zwar Beweiswert in Bezug auf den Beschwerdegegner als Spurengeber besitzt, jedoch keine definitiven Rückschlüsse auf den Vorgang bei deren Antragung auf den Stein als Spurenträger aussagt. Dass sie eine Übertragung flüchtiger Zellträger, die leicht vom Wind verweht und verbreitet werden können, vorliegend nicht ausschliesst, erscheint insbesondere aufgrund der beim Beschwerdegegner ärztlich attestierten Schuppenflechte und dem Umstand, dass schon geringe Zellspuren wie Hautschuppen oder einzelne Haare für Analysezwecke genügen, nicht unhaltbar. Die Beschwerdeführerin widerlegt ihre über weite Strecken appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung selbst, da auch nach ihrer Auffassung eine DNA-Wanderung oder Fremdübertragung – wenn für sie auch nur theoretisch – gerade nicht ausgeschlossen ist (E. 4.2).