Wem gehört das Geld?

Das Bundesgericht veröffentlicht heute einen neuen Grundsatzentscheid zu Art. 305ter StGB (BGE 6B_942/2024 vom 13.04.2026, Publikation in der AS vorgesehen; Medienmitteilung) und präzisiert dabei seine bisherige Rechtsprechung wie folgt:

 BGE 129 IV 329 ist demnach dahingehend zu präzisieren, dass das Ergebnis nur dann wichtiger ist als die Art und Weise, wie es erreicht worden ist („le résultat importe plus que la manière“), wenn feststeht, dass die wirtschaftlich berechtigte Person korrekt festgestellt wurde, nicht aber dann, wenn wegen mangelnder Sorgfalt die Person des wirtschaftlich Berechtigten unklar bleibt (E. 6.5).  

Der Tatbestand bleibt ein Begehungs- und abstraktes Gefährdungsdelikt (auch Vorsatz- und Dauerdelikt). Strafbar ist, wer die wirtschaftlich berechtigte Person wie im zu beurteilenden Fall nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abklärt. Es ging um Geschäftsbeziehungen von Gazprombank Schweiz zu zwei Offshore-Gesellschaften. Als wirtschaftlich berechtigt erschien ein damals noch nicht international bekannter Cellist, der als enger Freund des Präsidenten der Russischen Föderation und als Patenonkel von dessen Tochter „galt“. Verurteilt sind nun der damals (2014-2016) zuständige Kundenbetreuer sowie drei Mitglieder des Compliance Risk Committee.

Thema war auch das Anklageprinzip, weil die Anklage nicht erwähnte, was die Verantwortlichen denn hätten tun sollen, um ihren Pflichten zu genügen.

Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich bei Art. 305ter Abs. 1 StGB weder um ein (echtes) Unterlassungsdelikt noch um ein Fahrlässigkeitsdelikt, sondern um ein Begehungs- und Vorsatzdelikt (vgl. BGE 129 IV 338 E. 8.2; 125 IV 139 E. 3b; vgl. auch E. 4.3 hiernach). Insofern gelten entgegen den Beschwerdeführern keine erhöhten, sondern die üblichen Anforderungen an die Anklageschrift gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist somit nach richtiger Ansicht der Vorinstanz nicht erforderlich, dass in der Anklage genannt respektive umschrieben wird, was die Beschuldigten konkret hätten tun müssen, um ihren Sorgfaltspflichten in der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten genügend nachzukommen. Vielmehr reicht es, wenn angegeben wird, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen von Art. 305ter Abs. 1 StGB (vgl. E. 4.2 ff. hiernach) entsprechen (E. 3.4.1).

Den letzten Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.