Verrechnung der Parteientschädigung?
Das Bundesgericht stellt heute zwei Entscheide ins Netz, in denen es die altrechtlich zulässige Verrechnung der Parteientschädigungen mit den Gerichtskosten schützt (BGer 7B_142/2025 und BGer 7B_80/2025, beide vom 29.05.2026). Entscheidend war in beiden Fällen das Übergangsrecht (Art. 453 Abs. 2 StPO), zumal Art. 429 Abs. 3 StPO per 1. Januar 2024 geändert wurde. Neu steht die Parteientschädigung „ausschliesslich der Verteidigung zu“. In beiden Fällen hat das Bundesgericht am 24. Oktober 2023 einen Rückweisungsentscheid erlassen, also vor Inkrafttreten des aktuellen Art. 429 Abs. 3 StPO).
Im Fall BGer 7B_142/2025 führte der Privatverteidiger Beschwerde. Er war aber nach altem Recht nicht dazu legitimiert.
Im Fall BGer 7B_80/2025 führte der Verurteilte die Beschwerde. Das Bundesgericht zum Übergangsrecht:
Demnach sind neu in Kraft getretene Bestimmungen der StPO nach bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid nur dann auf das neue kantonale Verfahren anwendbar, wenn der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid nach Inkrafttreten dieser StPO-Bestimmungen gefällt wurde. Vorliegend findet die alte, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesene Fassung von Art. 429 StPO Anwendung, da der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid am 24. Oktober 2023 gefällt wurde (E. 9.2.3)
Am Schluss schiebt es noch nach, dass der Beschwerdeführer die Abtretung der Parteientschädigung der Vorinstanz gegenüber nicht notifiziert hatte:
Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die Abtretung der Forderung betreffend Parteientschädigung der Vorinstanz mitgeteilt hätte. Insoweit ist diese Behauptung für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang. Die Verrechnung der Parteientschädigung für die private Verteidigung mit den Verfahrenskosten verletzt kein Bundesrecht (aArt. 429 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
Es ist also altes Recht anwendbar? Wer erklärt mir, dass dies angesichts von Art. 453 Abs. 2 StPO richtig ist? Ich komme gerade nicht drauf.
Doch, das ist für mich schlüssig:
Beide Rückweisungsentscheide sind vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt worden (Oktober 23). Somit gilt das alte Recht für die kantonale Instanz, weil es in diesem Moment noch in Kraft ist.
Damit Art. 453 Abs. 2 StPO zum Zuge kommt, muss das neue Recht bereits in Kraft sein, wenn der Rückweisungsentscheid gefällt wird – in casu nicht der Fall, weil Rückweisungsentscheid im Oktober 23 und Inkrafttreten des neuen Rechts im Januar 24. Sehe ich was falsch?
@GF: nein, das scheint so schon zu stimmen.
@KJ: Ich bin mit GF nicht einverstanden und kann dem Urteil 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 1.2.3, das in den beiden von Ihnen hier erwähnten Urteilen zitiert wird, keine Begründung dafür entnehmen, weshalb Art. 453 Abs. 1 StPO auf einzelne revidierte Bestimmungen anwendbar sein soll. Der Gesetzgeber hat diesen Fall schlicht nicht geregelt, zumal auch mit der StPO-Teilrevision keine neue Übergangsregelung eingeführt wurde. Dann kommt aber der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz zur Anwendung, wonach neues Verfahrensrecht sofort zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 448 Abs. 1 StPO).
@Kritiker: vielen Dank dafür. Bin hin- und hergerissen.
@Kritiker: Ich bin mit Ihnen einverstanden, dass die Begründung in 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 1.2.3 eher kurz kommt. Aber das BGer erwähnt diese trotzdem: „Der Gesetzgeber hat bei der jüngsten Änderung von Art. 55a StGB unter Hinweis auf Art. 448 Abs. 1 StPO auf eine besondere Übergangsbestimmung ausdrücklich verzichtet.“ Dies ist eine Anspielung auf BBl 2017 7362, wo der Verweis auf Art. 448 Abs. 1 StPO gemacht wird und somit eine Übergangsbestimmung als überflüssig geschätzt wird, weil dieser Artikel offenbar auch für einzeln revidierte Bestimmungen Anwendung findet.
Und ja, für die StPO-Teilrevision wurde keine Übergangsregelung eingeführt, womit diese sofort in Kraft getreten sind gem. dem allgemeinen Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO, wie Sie treffend beschreiben. Aber Art. 448 Abs. 1 StPO beinhaltet auch einen Vorbehalt für die anderslautenden Bestimmungen in Art. 449 ff. StPO, inkl. Art. 453 StPO. Ich finde Ihre Argumentation somit nicht überzeugend, wenn Sie schreiben, der allgemeine Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO käme hier zur Anwendung, der Vorbehalt zu Gunsten von Art. 449 ff. StPO jedoch nicht.
@GF: Wie soll denn Art. 453 StPO hier als Vorbehalt greifen? Lesen Sie einmal die Marginalie. Es geht um vor Inkrafttreten dieses Gesetzes – nicht vor Inkrafttreten einzelner Gesetzesbestimmungen! – gefällte Entscheide. Ich bleibe dabei, dass der Gesetzgeber spezifische Übergangsbestimmungen – sofern gewollt –für die Teilrevision hätte einführen müssen, was in der Regel bei Gesetzesänderungen auch so gemacht wird (z.B. steht dann „Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom XXX“ bei den Schlussbestimmungen).