Verrechnung der Parteientschädigung?

Das Bundesgericht stellt heute zwei Entscheide ins Netz, in denen es die altrechtlich zulässige Verrechnung der Parteientschädigungen mit den Gerichtskosten schützt (BGer 7B_142/2025 und BGer 7B_80/2025, beide vom 29.05.2026). Entscheidend war in beiden Fällen das Übergangsrecht (Art. 453 Abs. 2 StPO), zumal Art. 429 Abs. 3 StPO per 1. Januar 2024 geändert wurde. Neu steht die Parteientschädigung „ausschliesslich der Verteidigung zu“. In beiden Fällen hat das Bundesgericht am 24. Oktober 2023 einen Rückweisungsentscheid erlassen, also vor Inkrafttreten des aktuellen Art. 429 Abs. 3 StPO).

Im Fall BGer 7B_142/2025 führte der Privatverteidiger Beschwerde. Er war aber nach altem Recht nicht dazu legitimiert.

Im Fall BGer 7B_80/2025 führte der Verurteilte die Beschwerde. Das Bundesgericht zum Übergangsrecht:

Demnach sind neu in Kraft getretene Bestimmungen der StPO nach bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid nur dann auf das neue kantonale Verfahren anwendbar, wenn der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid nach Inkrafttreten dieser StPO-Bestimmungen gefällt wurde. Vorliegend findet die alte, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesene Fassung von Art. 429 StPO Anwendung, da der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid am 24. Oktober 2023 gefällt wurde (E. 9.2.3)

Am Schluss schiebt es noch nach, dass der Beschwerdeführer die Abtretung der Parteientschädigung der Vorinstanz gegenüber nicht notifiziert hatte:

Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die Abtretung der Forderung betreffend Parteientschädigung der Vorinstanz mitgeteilt hätte. Insoweit ist diese Behauptung für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang. Die Verrechnung der Parteientschädigung für die private Verteidigung mit den Verfahrenskosten verletzt kein Bundesrecht (aArt. 429 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).  

Es ist also altes Recht anwendbar? Wer erklärt mir, dass dies angesichts von Art. 453 Abs. 2 StPO richtig ist? Ich komme gerade nicht drauf.