COVID-19-Kredite

Das Bundesgericht bleibt seiner Rechtsprechung treu, wonach im Zusammenhang mit den damals eigens geschaffenen Kreditformularen jede unwahre Angabe über den „Umsatzerlös“ eine arglistige Täuschung darstelle (zuletzt BGer 6B_27/2026 vom 22.04.2026). Die Umstände des Einzelfalls scheinen den schweizerischen Gerichten weniger wichtig zu sein als die konsequente Demonstration einer knallharten einheitlichen Linie, die dann gut schweizerisch über milde Strafen kompensiert wird:

Die Vorinstanz durfte im Zusammenhang mit den Falschangaben der Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular für einen Covid-19-Kredit betreffend die Umsatzsumme auch von einer arglistigen Täuschung ausgehen. Eine die Strafbarkeit ausschliessende Opfermitverantwortung ist nicht zu erkennen. Eine solche liegt nicht bereits darin, dass die D. als Hausbank der C. GmbH Einsicht in deren Geschäftskonto hatte, zumal Letztere – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – über weitere Konten bei anderen Banken hätte verfügen können. Wenn die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das Prüfkonzept zur Missbrauchsbekämpfung bei COVID-19 Solidarbürgschaften des SECO implizit vorbringt, die Bank hätte aufgrund des Gesuchs einen Missbrauch vermuten oder Auffälligkeiten erkennen müssen, weicht sie vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Die D. durfte im Sinne der Rechtsprechung auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös auch als „Hausbank“ vertrauen (vgl. BGE 151 IV 201 E. 2.4 sowie nicht publ. E. 3.4.2; 150 IV 169 E. 3.2.4 und 5.1.4). Es besteht vorliegend kein Anlass, auf die dargelegte Rechtsprechung zurückzukommen. Rechtsprechungsänderungen müssen sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; je mit Hinweisen), die vorliegend nicht erkennbar sind. 

Noch immer zu kurz kommt beim Betrugstatbestand der erforderliche Motivationszusammenhang. Wenn Kreditanträge ungeprüft durchwinkt werden, dann besteht zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverschiebung bei Lichte besehen nicht einmal ein Kausalzusammenhang. Wie um Himmels Willen kann ich einen Vertragspartner betrügen, dem es völlig egal ist, was ich auf das Formular schreibe? Die Kredite waren vom Bundesrat so angelegt, dass es allen egal sein musste. Wer zu täuschen versuchte (mehr als Versuche waren es nie und brauchte es ja auch nicht), der hat die eigens geschaffenen Straftatbestände erfüllt. Betrogen hat er entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht.