COVID-19-Kredite
Das Bundesgericht bleibt seiner Rechtsprechung treu, wonach im Zusammenhang mit den damals eigens geschaffenen Kreditformularen jede unwahre Angabe über den „Umsatzerlös“ eine arglistige Täuschung darstelle (zuletzt BGer 6B_27/2026 vom 22.04.2026). Die Umstände des Einzelfalls scheinen den schweizerischen Gerichten weniger wichtig zu sein als die konsequente Demonstration einer knallharten einheitlichen Linie, die dann gut schweizerisch über milde Strafen kompensiert wird:
Die Vorinstanz durfte im Zusammenhang mit den Falschangaben der Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular für einen Covid-19-Kredit betreffend die Umsatzsumme auch von einer arglistigen Täuschung ausgehen. Eine die Strafbarkeit ausschliessende Opfermitverantwortung ist nicht zu erkennen. Eine solche liegt nicht bereits darin, dass die D. als Hausbank der C. GmbH Einsicht in deren Geschäftskonto hatte, zumal Letztere – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – über weitere Konten bei anderen Banken hätte verfügen können. Wenn die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das Prüfkonzept zur Missbrauchsbekämpfung bei COVID-19 Solidarbürgschaften des SECO implizit vorbringt, die Bank hätte aufgrund des Gesuchs einen Missbrauch vermuten oder Auffälligkeiten erkennen müssen, weicht sie vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Die D. durfte im Sinne der Rechtsprechung auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös auch als „Hausbank“ vertrauen (vgl. BGE 151 IV 201 E. 2.4 sowie nicht publ. E. 3.4.2; 150 IV 169 E. 3.2.4 und 5.1.4). Es besteht vorliegend kein Anlass, auf die dargelegte Rechtsprechung zurückzukommen. Rechtsprechungsänderungen müssen sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; je mit Hinweisen), die vorliegend nicht erkennbar sind.
Noch immer zu kurz kommt beim Betrugstatbestand der erforderliche Motivationszusammenhang. Wenn Kreditanträge ungeprüft durchwinkt werden, dann besteht zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverschiebung bei Lichte besehen nicht einmal ein Kausalzusammenhang. Wie um Himmels Willen kann ich einen Vertragspartner betrügen, dem es völlig egal ist, was ich auf das Formular schreibe? Die Kredite waren vom Bundesrat so angelegt, dass es allen egal sein musste. Wer zu täuschen versuchte (mehr als Versuche waren es nie und brauchte es ja auch nicht), der hat die eigens geschaffenen Straftatbestände erfüllt. Betrogen hat er entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht.
Der Bundesrat erfindet mit den Covid-Krediten ein Selbstdeklarationsverfahren, das nach seinem ganzen Sinn niemand prüfen sollte. Und das Bundesgericht ernennt nun die Bank, die nicht prüfen musste, zur arglistig getäuschten Geschädigten. Ausgerechnet die Hausbank, die als einzige tatsächlich Einsicht in die Finanzen des Kunden hatte. Begründung: Theoretisch hätten ja noch andere, nie nachgewiesene Konten existieren können.
Den Motivationszusammenhang sucht man derweil vergeblich. Vielleicht ist gerade das jener «ernsthafte sachliche Grund» für eine Praxisänderung, den das Bundesgericht «vorliegend nicht zu erkennen» vermag.
Gruss vom Atoll
Laut etlichen Urteilen des Bundesgerichts ist aber nicht die Hausbank die Geschädigte, sondern letztlich die Bürgschaftsgenossenschaft.
Ich verstehe Ihre Argumentation nicht ganz: Dass die Bank davon ausgeht bzw. darauf vertrauen darf, dass die Angaben des Kreditnehmers im Antragsformular wahrheitsgemäss sind, bedeutet nicht gleichzeitig, dass ihr diese Angaben völlig egal sind; im Gegenteil bestimmt die Höhe des angegebenen Umsatzes unmittelbar die Höhe des möglichen Kredits (ob die Bank auf diese Angaben vertrauen darf, ist eine davon losgelöste Frage).
Insofern besteht auch ein Motivations- und Kausalzusammenhang: Die Bank wird über die Höhe des Umsatzes und damit über die Höhe des möglichen Kredits getäuscht. Sie befinden sich aufgrund dieser Täuschung in einem Irrtum darüber, dass die Voraussetzungen für den Kredit in der beantragten Höhe erfüllt sind und nimmt gestützt auf diesen Irrtum durch die Gewährung des Kredits eine Vermögensverfügung vor. Oder anders gesagt: Hätte die Beschuldigte wahre Angaben zum Umsatz gemacht, hätte ihr die Bank keinen Kredit in der Höhe von CHF 290’000.00 gewährt.
Ihre Argumentation würde zutreffen, wenn die Beschuldigte einen zu hohen Umsatz angegeben, aber keinen «zu hohen» Kredit beantragt hätte. Hätte sie beispielsweise einen Umsatz von CHF 2.9 Mio. angegeben, aber einen Kredit von lediglich CHF 80’000.00 beantragt, dann wäre die Täuschung in der Tat für die Kreditvergabe (Vermögensverfügung) nicht kausal, da sie den Kredit in dieser Höhe auch erhalten hätte, wenn sie wahrheitsgemässe Angaben zum Umsatz gemacht hätte.
@honsa: die Banken haben nichts geprüft. Sie irrten nicht und selbst wenn sie gestützt auf eine falsche Angabe geirrt hätten: ausbezahlt hätten sie ohnehin.
Ich stimme Anonym (27/05) zu.
– Der echte Schaden liegt bei der Bürgschaftsgenossenschaft (Art. 13 Covid-19-SBüG).
– Die Banken durften nicht prüfen aufgrund der Entbindung (Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüG i.V.m. Datenschutzgesetz), damit es in der Wirtschaft nicht stockt = Man kann ihnen nicht vorwerfen, dass sie nichts überprüft haben bzw. dem Gesetz gefolgt sind (Prüfung war de-facto nicht nur entbunden, sondern verboten) = Keine Opfermitverantwortung = Deshalb sind sie auch nicht das „Opfer“.
Trotzdem muss ich auch KJ und Werner zustimmen: Das BGer betreibt Mental Gymnastics bzw. juristische Akrobatik, damit ein missbrauchsanfälliges Gesetz gemäss „Gesetzgeberwillen“ umgesetzt wird, anstatt den Text „buchstabengetreu“ umzusetzen. Ich denke, der Gesetzeswille (Sinn) ist höher zu gewichten als der Gesetzestext (Paragrafenreiterei). Jetzt will das BGer das mit der Strafrechtskeule geradebiegen, um ein Exempel zu statuieren.
Wer 2.9 Mio. statt 800’000 Umsatz angibt, verschätzt sich hier (zu 99.9 %) nicht irrtümlich … Gleiches Recht für alle, auch für den Staat. Wenn jemand das Gesetz missbraucht, sollte er nicht erwarten, dass sich der Staat wortgetreu daran hält. Rechtsstaat?? Ja, aber wenn niemand dem Staat mehr vertraut, dann kann man sich den Rechtsstaat dorthin schieben, wo die Sonne nie scheint.
POV-Change: Steuerzahler und ehrliche KMUs: Wenn die sehen, dass die anderen einfach davongekommen sind, dann wird schweizweit protestiert. Schweizer streiken nicht laut und sie protestieren nicht laut. Sie verschwenden nicht ihre Zeit, um auf der Strasse Schilder hochzuhalten, sondern sie protestieren leise und mit Geschick: Es wird via Arbeitskraft, Steuern und Gesellschaftspartizipation (z.B. Wahlen, Freiwilligenarbeit) protestiert. Das ist um ein Vielfaches teurer als jemand, der für einen Nachmittag Schilder auf der Strasse hochhält …
Das BGer weiss ganz genau, wie der Schweizer tickt. Das BGer will hier das verlorene Vertrauen der Bevölkerung in die Institutionen wiederherstellen. Meiner Meinung nach passiert das viel zu leise. Wir sollten jeden dritten Tag in der Zeitung lesen, wie X und Y zu hohen Strafen verdonnert wurden, weil sie Covid-Kredite missbraucht haben. Der Schweizer will für jeden betrogenen Franken das Doppelte zurück (aka. der Täter hat sich selbst ein Loch gegraben) und nicht die exakt betrogene Summe. Ansonsten haben wir hier den gleichen Vertrauensverlust in den Staat wie in den Balkanstaaten. Gute Nacht dann.
Momentan wäre dies noch möglich: Ältere Millennials und Gen X lesen noch Zeitungen und sind auch auf Social Media aktiv. Die jüngeren Millennials und Gen Z würden auf Social Media sehen, dass man dem Staat doch vertrauen kann. Momentan werden diese mit staatsfeindlichem Nihilismus gefüttert, was das Vertrauen in die Institutionen erodiert: Die Schweiz wird (mit-)balkanisiert. Gerechtigkeit muss sichtbar sein. Momentan ist eher das Gegenteil sichtbar. Es darf nicht sein, dass man (so wie wir hier) 1h Recherche betreiben muss… Es sollte innert 20Sekunden Shorts geschehen: Der Bund muss Influencer kaufen.
Zusammengefasst: Das BGer kann hier gar nicht anders entscheiden: Es würde sich selbst f***
Ihre Argumentaion mag aus einer moralischen Gerechtigkeitslogik stimmen, scheitert allerdings (oder müsste es zumindest) an Art. 1 StGB. Der „Gesetzeswille“ spielt – zu ungunstrn des Beschuldigten – keine Rolle.