Bundesgericht: Keine Lust oder keine Kapazität?

Wer den heute publizierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_350/2026 vom 09.06.2026) liest, erhält unweigerlich den Eindruck, das Bundesgericht habe keine Lust gehabt oder keine Kapazität aufbringen mögen, die ihm vorgelegte Beschwerde ernsthaft zu prüfen. Das Bundesgericht – das mein Eindruck aus der Urteilsbegründung – scheint von Anfang an von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt gewesen zu sein, zumal sich dieser ja selbst durch seine (unverwertbaren) Aussagen als Tatverdächtiger ins Spiel gebracht hatte.

Das Bundesgericht macht es sich sehr einfach und geht auf die meisten Rügen gar nicht erst ein. Das tönt dann etwa so:

Damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander, sondern rügt lediglich in appellatorischer und pauschaler Weise das Verhalten des vormaligen Verteidigers (E. 1).

Auch darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 1).

Damit hat es sein Bewenden (Art. 42 Abs. 2 BGG) [E. 1].

Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit einer den allgemeinen Rügeanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist und eine materielle Beurteilung unterbleibt (E. 2). 

Und hier der eigentliche Hammer, der eine Unverwertbarkeitsrüge in eine Gehörsrüge umdeutet:

Was der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 141 Abs. 4 StPO vorbringt, erweist sich bei näherer Betrachtung primär als sinngemässe Gehörsrüge. So moniert er, dass die Vorinstanz nach ihrer Auseinandersetzung mit seinen diversen Einvernahmen für die weiteren Beweise nicht explizit begründet habe, inwiefern diese im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO von den Strafbehörden auch ohne die erste Einvernahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten erlangt werden können. Inwiefern die einzelnen von der Vorinstanz verwerteten Beweise von der Fernwirkung der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme betroffen wären, legt er nicht dar. Vielmehr bleibt die Beschwerde in diesem Punkt pauschal und stellt darauf ab, dass die meisten Beweise zeitlich nach der unverwertbaren ersten Einvernahme erhoben worden seien (E. 3.3.1, Hervorhebungen durch mich).  

Und weiter im selben Stil (mit anschliessender Rückumdeutung in eine Verwertbarkeitsrüge):

Dass sie sich bei den übrigen Beweisen teilweise nur implizit zur Verwertbarkeit äussert, indem sie darauf abstellt, ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sich diesbezüglich vor Vorinstanz jeweils konkret zu einer allfälligen Fernwirkung geäussert zu haben und sich solches auch aus den Akten nicht ergibt (E. 3.3.2).

Ob sie Art. 141 Abs. 4 StPO hierbei korrekt angewendet hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Insbesondere hätte er darlegen können, inwiefern weitere Beweismittel von der Fernwirkung betroffen wären (E. 3.3.2, Hervorhebungen durch mich).

Darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 3.3.4).

Darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 3.4). 

Einen spannenden Aspekt enthält das Urteil aber in Erwägung 2, die sich mit der Praxis des Obergerichts BE auseinandersetzt, keine schriftlichen Eingaben wie Verteidigungsschriften oder Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen. Auch hier erweckt das das Bundesgericht den Eindruck, dass es sich nicht mit einer solchen Nebensächlichkeit, die aber seit Jahren immer wieder für heisse Köpfe sorgt, befassen mag.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 109 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzt, indem sie seine im Hinblick auf die Hauptverhandlung eingereichte 64-seitige Verteidigungsschrift nicht entgegengenommen habe. 

Die Vorinstanz erwägt, dass Parteien gestützt auf Art. 109 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung zwar grundsätzlich jederzeit Eingaben machen könnten. Allerdings müssten diese eine Verfahrenshandlung zum Gegenstand haben und seien nur unter den Bedingungen des Berufungsverfahrens (Art. 405 StPO) zulässig. Dem Grundsatz der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens entsprechend, sehe Art. 405 StPO die Einreichung schriftlicher Anträge und Begründungen nur eingeschränkt vor, nämlich wenn das Gericht Parteien von der persönlichen Teilnahme dispensiert oder die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilnehme. Eine solche Situation habe nicht vorgelegen, weshalb sich die Einreichung einer schriftlichen Vorabstellungnahme nach Art. 405 StPO nicht gerechtfertigt habe. Die Zurückweisung der schriftlichen Begründung der Berufung sei rechtens und verstosse nicht gegen Art. 109 StPO oder Art. 6 EMRK. 

Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit einer den allgemeinen Rügeanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist und eine materielle Beurteilung unterbleibt.