Bundesgericht: Keine Lust oder keine Kapazität?
Wer den heute publizierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_350/2026 vom 09.06.2026) liest, erhält unweigerlich den Eindruck, das Bundesgericht habe keine Lust gehabt oder keine Kapazität aufbringen mögen, die ihm vorgelegte Beschwerde ernsthaft zu prüfen. Das Bundesgericht – das mein Eindruck aus der Urteilsbegründung – scheint von Anfang an von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt gewesen zu sein, zumal sich dieser ja selbst durch seine (unverwertbaren) Aussagen als Tatverdächtiger ins Spiel gebracht hatte.
Das Bundesgericht macht es sich sehr einfach und geht auf die meisten Rügen gar nicht erst ein. Das tönt dann etwa so:
Damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander, sondern rügt lediglich in appellatorischer und pauschaler Weise das Verhalten des vormaligen Verteidigers (E. 1).
Auch darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 1).
Damit hat es sein Bewenden (Art. 42 Abs. 2 BGG) [E. 1].
Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit einer den allgemeinen Rügeanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist und eine materielle Beurteilung unterbleibt (E. 2).
Und hier der eigentliche Hammer, der eine Unverwertbarkeitsrüge in eine Gehörsrüge umdeutet:
Was der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 141 Abs. 4 StPO vorbringt, erweist sich bei näherer Betrachtung primär als sinngemässe Gehörsrüge. So moniert er, dass die Vorinstanz nach ihrer Auseinandersetzung mit seinen diversen Einvernahmen für die weiteren Beweise nicht explizit begründet habe, inwiefern diese im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO von den Strafbehörden auch ohne die erste Einvernahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten erlangt werden können. Inwiefern die einzelnen von der Vorinstanz verwerteten Beweise von der Fernwirkung der Unverwertbarkeit der ersten Einvernahme betroffen wären, legt er nicht dar. Vielmehr bleibt die Beschwerde in diesem Punkt pauschal und stellt darauf ab, dass die meisten Beweise zeitlich nach der unverwertbaren ersten Einvernahme erhoben worden seien (E. 3.3.1, Hervorhebungen durch mich).
Und weiter im selben Stil (mit anschliessender Rückumdeutung in eine Verwertbarkeitsrüge):
Dass sie sich bei den übrigen Beweisen teilweise nur implizit zur Verwertbarkeit äussert, indem sie darauf abstellt, ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sich diesbezüglich vor Vorinstanz jeweils konkret zu einer allfälligen Fernwirkung geäussert zu haben und sich solches auch aus den Akten nicht ergibt (E. 3.3.2).
Ob sie Art. 141 Abs. 4 StPO hierbei korrekt angewendet hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Insbesondere hätte er darlegen können, inwiefern weitere Beweismittel von der Fernwirkung betroffen wären (E. 3.3.2, Hervorhebungen durch mich).
Darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 3.3.4).
Darauf ist nicht weiter einzugehen (E. 3.4).
Einen spannenden Aspekt enthält das Urteil aber in Erwägung 2, die sich mit der Praxis des Obergerichts BE auseinandersetzt, keine schriftlichen Eingaben wie Verteidigungsschriften oder Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen. Auch hier erweckt das das Bundesgericht den Eindruck, dass es sich nicht mit einer solchen Nebensächlichkeit, die aber seit Jahren immer wieder für heisse Köpfe sorgt, befassen mag.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 109 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzt, indem sie seine im Hinblick auf die Hauptverhandlung eingereichte 64-seitige Verteidigungsschrift nicht entgegengenommen habe.
Die Vorinstanz erwägt, dass Parteien gestützt auf Art. 109 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung zwar grundsätzlich jederzeit Eingaben machen könnten. Allerdings müssten diese eine Verfahrenshandlung zum Gegenstand haben und seien nur unter den Bedingungen des Berufungsverfahrens (Art. 405 StPO) zulässig. Dem Grundsatz der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens entsprechend, sehe Art. 405 StPO die Einreichung schriftlicher Anträge und Begründungen nur eingeschränkt vor, nämlich wenn das Gericht Parteien von der persönlichen Teilnahme dispensiert oder die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilnehme. Eine solche Situation habe nicht vorgelegen, weshalb sich die Einreichung einer schriftlichen Vorabstellungnahme nach Art. 405 StPO nicht gerechtfertigt habe. Die Zurückweisung der schriftlichen Begründung der Berufung sei rechtens und verstosse nicht gegen Art. 109 StPO oder Art. 6 EMRK.
Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit einer den allgemeinen Rügeanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist und eine materielle Beurteilung unterbleibt.
Lustig, unabhängig von Dir war das mein erster Gedanke, als ich den Entscheid gelesen habe. Was gibt es beispielsweise gross zu rügen, ob man im Berufungsverfahren eine schriftliche Vorabbegründung einreichen darf oder nicht – eine reine Rechtsfrage,
Mich nervt ungeheuerlich, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis aus Art. 42 BGG ein Rügeprinzip ableitet. Ein solches existiert nach ausdrücklicher Regelung im BGG nur für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Art. 42 BGG besagt bloss, dass eine Beschwerde eine Begründung enthalten muss, in der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Geht es dabei um die Anwendung von Bundesgesetzesrecht – hier Art. 109 StPO – greift die Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), wenn die Beschwerdeschrift bzw. die darin gestellten Anträge insgesamt hinreichend begründet sind. Art. 42 BGG dient eigentlich nur dem Nichteintreten auf völlig unverständliche, rechtsmissbräuchliche und querulatorische Eingaben im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Apropos Nichteintreten: Eintreten oder nicht eintreten kann man auf Eingaben als Ganzes oder auf einzelne Anträge, m.E. nicht aber auf die Anträge tragende Argumente bzw. Rügen. Diese behandelt man oder man behandelt sie nicht, etwa weil man sie wie hier offenbar einfach nicht behandeln will.
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist, wie Sie richtig sagen, denkbar einfach nachzuvollziehen: Darf ein Berufungsgericht von Bundesgesetzesrechts wegen schriftliche Plädoyernotizen zurückweisen? Dass hier über 15 Jahre nach Inkrafttreten der StPO noch uneinheitliche Praxen in den Kantonen herrschen, zeigt, wie das Bundesgericht seine Rolle als oberste rechtsprechende Behörde und seine Verantwortung für die einheitliche Anwendung von Bundesrecht missversteht.
Nimmt das Gericht schriftliche Eingaben nicht zu den Akten (gleichzeitig sind Ton- und Bildaufnahmen in der Gerichtsverhandlung verboten) kann es in der Urteilsbegründung behaupten, was es will. Z.B. dies oder jenes sei nicht vorgebracht/gerügt worden usw. Und auch der Rechtsmittelinstanz bleiben diese Rügen verborgen. Diese kann dann argumentieren, eine Rüge erfolge erstmals bei ihr, was unzulässig sei.
Wollte das Gericht Rügen der Verteidigung tatsächlich prüfen, wäre es ja viel praktischer und einfacher, es könnte sich auf Schriftliches stützen – statt selber Notizen während der Verhandlung machen zu müssen.
Damit offenbart sich der wahre Sinn der im Urteil besprochenen schwachsinnigen Regelung/Begründung: maximal mögliche Vertuschung und das Ziel, die wirksame Verteidigung massiv einzuschränken / zu verunmöglichen.
In Bern werden immerhin schon länger die Einvernahmen und Plädoyers mittels Ton aufgenommen und zu den Akten genommen.
Ja so könnte man jede Beschwerde begründen da man nie weiss was der Inhalt vom Beschwerden war kann hier auch niemand irgendeine Kontrolle ausüben das BGE ist sich nur selbst Rechenschaft schuldig. LEtat, cest moi!
Jungs, alles OK. Hier geht es nur um 20 Jahre Freiheitsentzug eines weiteren Niemands.
Ist irgendjemand tatsächlich naiv genug zu glauben es ginge um „Recht“?
Die Gerichte sind dazu da, damit Reiche reicher werden und diese vor den Armen zu schützen via Gewaltmonopol.
Ihr werdet auch nichts dagegen tun: Man muss sich vor anonymen Kommentaren nicht fürchten, die so brav sind und ihre Empörung anonym verbreiten 🙂 Sich auch nicht trauen mit Namen dazustehen. Die Kommentare gehen spurlos vorbei; Wurden ja auch von unbekannten Niemanden verbreitet.
Sollte auch nur jemand wagen irgendetwas zu tun, wird er die willkürliche Justiz ganz nah am Leib erfahren. Ein weiterer Niemand. Good boy. Sitz.
Das Bundesgericht schafft Fakten. Ihr schreibt online Kommentare. Not the same.
So kann man die Fälle auch weghauen………… solche entscheide sind unbefriedigend. man könnte sich ja auch einlässlich damit befassen und mit argumenten überzeugen. aber ich gehe jetzt nicht weiter auf die begründung des bundesgerichts ein.
Führt doch ein Certiorari-Modell ein. Bei diesem würde das Bundesgericht selbst darüber entscheiden, welche Fälle es annimmt (Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung). Alles andere würde es ohne Begründung abweisen. Wenn das Bundesgericht ohnehin – gemäss euren Einschätzungen – keine ernsthafte Prüfung durchführt, wäre es das ehrlichere System.