Würdigung des Aussageverhaltens: Nullhypothese

Das Bundesgericht bestätigt einen Freispruch des Obergerichts AG, das die belastenden Aussagen des angeblichen Opfers als unbewiesen qualifiziert hat (BGer 6B_542/2019 vom 28.08.2019).

Methodisch ist die Vorinstanz von der sog. Nullhypothese ausgegangen, welche sich m.E. bereits aus Art. 10 StPO ergibt (ob diese Auffassung auch vor Bundesgericht standhalten würde, ist aber nicht sicher):

Unter Berücksichtigung der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzuwendenden Methode, mit welcher Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen seien (sog. Nullhypothese), könne bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin angesichts der Vielzahl der dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht von deren Wahrheit ausgegangen werden (…). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern oder zu erklären, das kantonale Verfahren, namentlich die Verhandlungen, seien gezielt darauf ausgerichtet gewesen, sie und ihre Glaubwürdigkeit zu diskreditieren, was unter anderem daran ersichtlich sei, dass zu Unrecht die Methode der Nullhypothese angewendet worden sei (E. 2.3.1, Hervorhebungen durch mich).