Streit um Einsicht in die Plädoyernotizen

Offenbar kann man sich darüber streiten, ob Plädoyernotizen, die dem Gericht abgegeben werden, zu den Akten gehören und damit Teil der Akteneinsicht werden können. Dazu äussert sich das Bundesgericht – leider ohne sich festzulegen – in einem aktuellen Entscheid wie folgt (BGer 7B_1237/2025 vom 08.09.2026):

Plädoyernotizen bilden nicht bereits mit ihrer Erstellung Bestandteile der Verfahrensakten. Solange sie ausschliesslich der Vorbereitung eines Parteivortrags dienen und dem Gericht nicht übergeben werden, bleiben sie interne Arbeitsunterlagen. Das Gericht ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, solche Notizen entgegenzunehmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. Urteil 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 1 mit Hinweis; SCHWENDENER, a.a.O., N. 7a zu Art. 346 StPO). Werden sie jedoch eingereicht und vom Gericht entgegengenommen, sprechen gewichtige Gründe dafür, sie als von einer Partei eingereichte Akten im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren. Auch die Lehre geht davon aus, dass dem Gericht eingereichte Plädoyernotizen gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO zu den Akten genommen werden können (SCHWENDENER, a.a.O., N. 7 zu Art. 346 StPO). Dass die vorgesehenen Parteivorträge vorliegend nicht gehalten wurden, nimmt den Notizen zwar ihre Funktion als schriftliche Wiedergabe eines tatsächlich erfolgten Vortrags. Ihre Zugehörigkeit zum gerichtlichen Dossier ist damit jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen (E. 2.3.2)

Die Vorinstanz wird die Frage zu beantworten haben.