Bundesgericht: DNS-Sperren unzulässig
Im Bereich der Strafprozessordnung sind Netzsperren gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Einziehungsbeschlagnahme) nicht zulässig. Dies hat das Bundesgericht jetzt entschieden (BGE 7B_52/2026 vom 12.10.2026, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung).
Den Entscheid verdanken wir einem Provider, der sich der entsprechenden Verfügung widersetzte und nicht einfach den Weg des geringsten Widerstands genommen hat. Herzliche Gratulation!
init7 heisst der Provider.
Hervorzuheben ist, dass laut Bundesgericht keine gesetzliche Grundlage in der StPO für die Netzsperre besteht.
Und wenn dies der Beschwerdeführerin (bzw. ihrer Anwältin und ihrem Anwalt) klar war, weil sie genau dies vorbrachten, muss dies auch der Waadtländer Generalstaatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht VD bewusst gewesen sein. Damit sind deren Verfügungen und Entscheide absichtlich rechtswidrig erfolgt.
Oder hat diese ganze Behördenbande nur das juristische Startpaket ohne seitherige Updates erhalten?