Zur Schwärzung von Akten

In praktisch allen Wirtschaftsstrafverfahren gelangen Informationen in die Strafakten, welche gesetzlich geschützte Geheimnisse Dritter enthalten und welche die akteneinsichtsberechtigten zur Wahrung ihrer Rechte nicht kennen müssen. Die praktische Lösung besteht darin, die entsprechenden Informationen zu schwärzen. Die hat aber ihre prozessualen Tücken.

Wie dieser Schutz durchgesetzt werden kann, sagt das Bundesgericht in einem Nichteintretensentscheid auf Beschwerde einer Gesellschaft hin, welche nicht daran gedacht hatte, dass sie den nicht wiedergutzumachenden Nachteil im rechtlichen Sinne hätte begründen müssen (BGer 1B_479/2017 vom 24.04.2018):

Aufgrund des angefochtene Beschlusses liegen die von der Bank herausgegeben Unterlagen weiterhin ungeschwärzt in den Akten. Die Strafbehörden sind jedoch an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 73 Abs. 1 StPO; Art. 320 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird die Beschwerdeführerin bei einem Gesuch um Akteneinsicht ihre Rechte wahren und die Schwärzung von Unterlagen verlangen können (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Einen allfälligen abschlägigen Entscheid der Staatsanwaltschaft könnte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit Beschwerde anfechten. Damit ist davon auszugehen, dass ein der Beschwerdeführerin drohender Nachteil durch einen für sie späteren günstigen Entscheid behoben werden könnte (E. 1.2.2).

Das wäre ja alles kein Problem, wenn die Strafbehörden daran denken würden, die Parteien über Akteneinsichtsgesuche zu orientieren, bevor sie darüber entschieden haben (das wäre ja dann übrigens – den Entscheid des Bundesgerichts weitergedacht – eine strafbare Amtsgeheimnisverletzung). Meine Bedenken greifen erst recht, wenn das Geheimhaltungsinteresse von einer Person geltend gemacht werden müsste, die selbst nicht Partei ist und die fraglichen Unterlagen bspw. auf Editionsverfügung hin zu den Akten gegeben hat (das wäre vielleicht der nicht wiedergutzumachende Nachteil im vorliegenden Fall gewesen).