Zur Wiederholungsgefahr als Haftgrund bei Ersttätern

Das Bundesgericht ordnet die Haftentlassung eines Ersttäters an, der wegen Wiederholungsgefahr in Haft war (BGer 1B_195/2023 vom 27.04.2023):

Insgesamt ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung wiederum exzessiv von Suchtmitteln Gebrauch macht und unter Einfluss der Suchtmittel allenfalls Gewalt anwenden könnte. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Risiken und somit die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung “untragbar hoch” sind für die Allgemeinheit. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv angewendet werden und dessen Anwendung auf Ersttäter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Ausnahmefälle besonders gefährlicher Gewalttäter beschränkt bleiben muss, festzuhalten, dass mit der Haftentlassung Risiken für die Allgemeinheit einhergehen, diese jedoch nicht untragbar hoch sind (E. 4.3). 

Der anzuwendende Massstab ist in solchen Fällen – contra legem – die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit (vgl. dazu E. 2.2 des Entscheids).