Die beschwerdefreudige Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft unterliegt erneut vor Bundesgericht (BGer 6B_488/2011 vom 27.12.2011). Diesmal beanstandete sie die Strafzumessung und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Für beide Fragen wollte sie berücksichtigt wissen, dass gegen den Beschuldigten ein neues Verfahren in einem anderen Kanton eröffnet wurde. Die Vorinstanz hatte die entsprechenden Akten aus dem Recht gewiesen (!).
Das Bundesgericht differenziert zwischen Strafzumessungs- und Vollzugsfragen. Es hält fest, dass ein neues Verfahren bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung – Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, “nemo tenetur”), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von “nemo tenetur”).
Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere “erwähnen”, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen: [weiterlesen] »
Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:
Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (…). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (…). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).
Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten (mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Urkundenfälschung, anerkannter Schaden knapp CHF 1M, Freiheitsstrafe von drei Jahren) den teilbedingten Strafvollzug verweigert hatte, ohne eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_341/2011 vom 10.11.2011). Die Vorinstanz hatte einzig wegen unterlassener Schadenbehebung auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist: [weiterlesen] »
Die Bundesanwaltschaft publiziert zwei bemerkenswerte Entscheide, einen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) und eine Einstellungsverfügung (Art. 320 StPO). Wie die BA mitteilt, schliessen die beiden Entscheide die Strafverfahren gegen zwei Gesellschaften des Alstom-Konzerns ab.
Im Strafbefehl vom 22.11.2011 wird die beschuldigte Gesellschaft wegen Organisationsverschulden bzgl. mehrerer Bestechungsfälle (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB) zu einer Busse von CHF 2,500,000.00 verurteilt. Der Befehl enthält zudem eine Ersatzforderung von CHF 36,400,000.00. Die Verfahrenskosten bleiben gerade noch fünfstellig.
Der Strafbefehl ist gemäss BA rechtskräftig, weil das beschuldigte Unternehmen auf eine Einsprache verzichtet hat. Damit ist eigentlich auch klar, was hier gespielt wurde.
Die Einstellungsverfügung vom 22.11.2011 soll ebenfalls rechtskräftig sein (Verzicht auf Beschwerde!). Der Grund der Einstellung soll in der geleisteten Wiedergutmachung im Umfang von CHF 1,000,000.00 an das Schweizerische Rote Kreuz liegen (Art. 53 StGB).
More to come …
swissblawg weist auf das Sonderbulletin 1/2011 der FINMA zum Geldwäschereigesetz GwG hin. Das über 500 Seiten starke Werk enthält eine Sammlung mit den geltenden Regulierungstexten auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.
Das Bundesgericht hält in BGer 1B_331/2011 vom 18.10.2011 fest, dass es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist, den Konnex zwischen einer möglichen Straftat und bei nicht beschuldigten Dritten sicherzustellenden Vermögenswerten zu belegen. Es kassiert ein Urteil, das auf nicht belegten Behauptungen der Strafverfolgungsbehörden basiert, mangels ausreichender Begründung:
[Die Vorinstanz] verkennt, dass es nicht den Beschwerdeführern obliegt, aufzuzeigen, woher die sich auf ihren Konten befindlichen Vermögenswerte stammen. Vielmehr stehen die Strafverfolgungsbehörden in der Pflicht, den Deliktszusammenhang darzutun. Diesen Nachweis haben sie nicht erbracht. [weiterlesen] »