Standeswidrige Anwaltsferien

Das Bundesgericht bestätigt die Präventionshaft eines mutmasslichen Sexualstraftäters, obwohl er noch nie einschlägig verurteilt wurde (BGer 1B_397/2011 vom 28.09.2011). Die gleichartigen Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO wurden aus “nachvollziehbaren Teilgeständnissen” abgeleitet (s. dazu unten).

Interessant ist der Entscheid aber auch wegen der höchstrichterlichen Standpauke an die Adresse des Verteidigers, der sich nach Einreichung der Beschwerde einen Monat Ferien gönnte und das Bundesgericht um Organisation seiner Ferienabwesenheit bat:

“Ich ersuche, den Eingang der Beschwerde erst nach dem 31.08.2011 schriftlich zu bestätigen, aber möglichst rasch zu entscheiden. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ich bis 31.08.2011 im hohen Norden abwesend bin. Die Post wird bis zum 31.08.2011 zurückbehalten. Sollten Sie Fristen ansetzen, ersuche ich Sie, diese so anzusetzen, dass die Post erst nach dem 31.08.2011 bei mir eintrifft. Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen bestens”.
Das Bundesgericht nimmt am prozessualen Verhalten des Rechtsvertreters Anstoss. Es ist mit den Berufspflichten nicht vereinbar, wenn ein Anwalt eine Haftbeschwerde einreicht, kurz danach für einen Monat in die Ferien verreist, es versäumt, für eine geeignete Stellvertretung – wenigstens bei seinen dringendsten Fällen – zu sorgen, und statt dessen bei der Beschwerdeinstanz beantragt, sie habe zwar “möglichst rasch zu entscheiden”, Bestätigungen des Beschwerdeeingangs und allfällige fristauslösende Korrespondenz seien jedoch erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien zuzustellen.

Das Beschwerdeverfahren wurde gesetzeskonform und in Nachachtung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) instruiert. Soweit die genannten Anträge damit unvereinbar und standeswidrig sind, ist ihnen keine Folge zu leisten. Angesichts der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters wurde der Beschwerdeführer (mit Kopie an seinen Anwalt) am 15. August 2011 direkt eingeladen, bis am 22. August 2011 (falls nötig) zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (inkl. Beilage) zu replizieren (E. 2, Hervorhebungen durch mich).

Doch nun zum Haftgrund:

6.3 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Zwar räumt die Vorinstanz ein, dass er bisher nicht wegen einschlägigen Sexualdelikten verurteilt wurde; die ihm vorgeworfenen Delikte sind erst Gegenstand der hängigen Strafuntersuchungen. Gemäss der Lehre und Rechtsprechung kann jedoch auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von “Vortaten” genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; vgl. FORSTER, a.a.O., Art. 221 N. 15 Fn. 60; SCHMID, a.a.O., Art. 221 N. 12; SCHMOCKER, a.a.O., Art. 221 N. 18). Bei akut drohenden Schwerverbrechen könnte nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.).
6.3.1 Angesichts der nachvollziehbaren Teilgeständnisse des Beschuldigten bzw. der bereits ziemlich erdrückenden Beweislage (in den Fällen 2011) erscheint es hier zulässig, bezüglich des Vorwurfes mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern von einer ausreichend grossen Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsmässigkeit und Verurteilung auszugehen (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Auch bei diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). […].
6.3.2 Die Annahme von gleichartigen Vortaten im Sinne des Gesetzes erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform.

Immerhin: Trotz weiterer Rüffel an den Verteidiger setzt ihn das Bundesgericht als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und entschädigt ihn mit CHF 1,500.00.