Strafverfolger c. Google und Facebook

Die schweizerischen Ableger von Google und Facebook können nicht zur Edition von Daten gezwungen werden, die nicht in ihrem Besitz sind und auf die sie selbst keinen Zugriff haben (vgl. dazu Art. 18 ff. CCC). Das hat das Bundesgericht neulich entschieden (vgl. dazu BGE 1B_185/2016, 1B_186/2016, 1B_188/2016 vom 16.11.2016, Publikation in der AS vorgesehen, sowie BGer 1B_142/2016 vom 16.11.2016). Den Strafverfolgungsbehörden bleibt die Rechtshilfe.