Beschleunigungsgebot à la Schweiz

Es gibt vermutlich kein Land mehr, in dem Strafverfahren länger dauern als in der Schweiz, Hier ein Auszug aus der Begründung eines aktuellen Bundesgerichtsentscheids, der für sich spricht (BGer 7B_155/2025 vom 28.09.2026):

Vorliegend dauerte das Strafverfahren seit der Anzeigeerstattung am 20. Januar 2010 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fast 15 Jahre. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die vorliegende Beschwerdegutheissung und erneute Rückweisung der Sache an die Vorinstanz das Verfahren nochmals verlängern, obwohl die sich stellenden Tat- und Rechtsfragen mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die auf zeitintensive Beweismassnahmen hindeuten. Vielmehr handelt es sich auch insoweit um ein durchschnittliches Verfahren. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die lange Verfahrensdauer nicht dem prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers angelastet werden kann, sondern die Verantwortung hierfür primär bei den Strafjustizbehörden liegt. Unter diesen Umständen ist eine Gesamtverfahrensdauer von fast 15 Jahren für ein in jeglicher Hinsicht durchschnittliches Strafverfahren inakzeptabel und stellt einen Extremfall einer Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. Urteil 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.6, wonach Verfahrenslängen von über zehn Jahren nur in Ausnahmefällen hinzunehmen sind und im konkreten komplexen Wirtschaftsstraffall eine Verfahrensdauer von zwölfeinhalb Jahren zu einer Strafreduktion von beinahe 50 % führte). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hätte die Vorinstanz diesen Umstand im Lichte der vorgenannten Grundsätze bei den Kostenfolgen berücksichtigen müssen. Dies tat sie nicht und unterschritt damit ihr gerichtliches Ermessen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Nachdem ein Extremfall einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten zu einer Verfahrenseinstellung führt (vgl. E. 4.2.3 hiervor), verlangt dies auch im Falle eines Freispruchs eine vergleichbare Rechtsfolge zur Wiedergutmachung des erduldeten überlangen Strafverfahrens. Als angemessen erscheint jedenfalls in Extremfällen einzig die Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des Kostenentscheids (vgl. E. 4.4.2 hiervor) schliesst die gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zulässige Auferlegung der Verfahrenskosten trotz eines vollumfänglichen Freispruchs die Zusprechung einer Parteientschädigung jedoch aus. Der Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 2 StPO ist indessen restriktiv handzuhaben (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Jedenfalls im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs bei gleichzeitigem Vorliegen einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist es daher – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit – mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, der freigesprochenen Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dennoch die Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 4.4.2)..

Ich habe etliche Verfahren, die schon wesentlich länger dauern. Mal sehen, was das Bundesgericht dereinst dazu sagen wird. Bis es so weit ist, dürften aber noch ein paar Jahre ins Land ziehen.