Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren

Nach der sachlich unhaltbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung nicht auf Beschwerdeverfahren. Das ist deshalb verfehlt, weil sich aus dem Gesetz das Gegenteil ergibt und weil es die wirksame Verteidigung infrage stellt. Entsprechend neigen die kantonalen Beschwerdeinstanzen dazu, die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege (!) im Beschwerdeverfahren wegen angeblicher Aussichtslosigkeit zu verweigern mit der Folge, dass die Verteidiger auf ihren Kosten sitzen bleiben. In einem heute veröffentlichten Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts korrigiert. Diese hatte zu Unrecht auf Aussichtslosigkeit einer Haftbeschwerde erkannt (BGer 7B_485/2023 vom 11.09.2023):

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die kantonale Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden: Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, stützt sich die Vorinstanz bei der Bejahung des dringenden Tatverdachts unter anderem auch auf Akten, welche die Bundesanwaltschaft erst nach Einreichung seiner kantonalen Beschwerde ins Recht gelegt hat. Die Vorinstanz erachtet den dringenden Tatverdacht zudem lediglich “auf dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung noch” als gegeben und bejaht den allgemeinen Haftgrund demnach nur mit einer gewissen Zurückhaltung. Bei dieser Sachlage hätte sie das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen. Indem sie dies tat, verletzte sie Bundesrecht (E. 4.4).  

Das ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Haft bleibt, nachträglich ins Recht gelegte Akten hin oder her.