Spontanäusserungen? Verwertbar? Entfernung aus den Akten?

Ein Beschwerdeführer wollte vor Bundesgericht erreichen, dass die telefonischen Aussagen, welche er der Polizei gegenüber gemacht hatte, nicht verwertet werden dürfen. Das entsprechende Protokoll sei aus den Akten zu weisen.

Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein (BGer 1B_63/2019 vom 16.04.2019; kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil, Art. 93 BGG).

Der Beschwerdeführer beantragte

die Entfernung der sinngemässen Zusammenfassung seiner Aussage, welche er gegenüber der ermittelnden Polizei telefonisch gemacht haben soll (…). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, hierbei handle es sich um eine Ersteinvernahme, welche eine Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO erfordert hätte. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als er bestätigt habe, das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben, hätte er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sei die Einvernahme deshalb unverwertbar.

(Erwägung 2.1)

Damit wird schon einmal klar, wie schwierig die Situation für den Beschwerdeführer ist. Die Frage nach der Verwertbarkeit der Spontanäusserungen überlasst das Bundesgericht dem Sachrichter. Die Unverwertbarkeit stehe jedenfalls nicht ohne Weiteres fest:

Der Beschwerdeführer ist selbst der Auffassung, es sei umstritten, ob Spontanäusserungen (bzw. Spontangeständnisse) unverwertbar seien oder nicht. Er wirft der Vorinstanz vor, von einem falschen Begriff der Spontanäusserung auszugehen und Lehrmeinungen falsch zu interpretieren (vgl. insoweit insbesondere: GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 158 StPO;; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 Fn. 26 zu Art. 158 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 859 Fn. 187). Ob diese Rüge stichhaltig ist, ist vom Sachgericht zu entscheiden. Bei dieser Ausgangslage kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Unverwertbarkeit der protokollierten Aussagen stehe ohne Weiteres fest (E. 2.6).