Aussonderungspflichten des Entsiegelungsrichters

Das Bundesgericht stellt einmal mehr klar, dass das Replikrecht auch im Entsiegelungsverfahren vor ZMG gilt (BGer 1B_322/2018 vom 31.08.2018). Ebenfalls klar – und das wird in der Praxis regelmässig kaum beachtet – ist, dass sich der Entsiegelungsrichter nicht auf den Schutz von Berufsgeheimnissen beschränken darf.

In einem “Dass-Entscheid” formuliert das Bundesgericht die Aussonderungspflicht im Rahmen der richterlichen Triage wie folgt:

dass es Sache des Entsiegelungsrichters sein wird, ausreichend substanziierte geheimnisgeschützte oder offensichtlich nicht untersuchungsrelevante Aufzeichnungen – wie zum Beispiel Aktfotos oder Fernmeldenachrichten ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem untersuchten Vorfall vom 2. April 2018 – auszusondern und die sichergestellten Aufzeichnungen zu diesem Zweck einer richterlichen Triage zu unterziehen (vgl. BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).