Berufsgeheimnisschutz für Unternehmsjuristen?

Im Anwendungsbereich des VStrR können sich Unternehmensjuristen nicht auf den Schutz des Berufsgeheimnisses stützen (BGE 7B_544/2026 vom 13.10.2026, Publikation in der AS vorgesehen):

Angesichts des Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern die „unterbliebene Regelung des Berufsgeheimnisschutzes von Unternehmensjuristen im Verwaltungsstrafrecht bzw. Strafprozessrecht“ eine „echte Lücke“ (zu diesem Begriff siehe BGE 149 IV 376 E. 6.6 mit Hinweisen) darstellen sollte, wie dies die Beschwerdeführerin meint, zumal sie selbst auf den dargelegten Gesetzgebungsprozess verweist. Zwar sind die von der Beschwerdeführerin zitierten Autoren der Auffassung, die „Notwendigkeit eines Inhouse Privilege“ bestehe „auch – und erst recht – im Straf- und Verwaltungs (straf) verfahren“. Doch von einer „echten Lücke“ gehen auch sie nicht aus, sondern bedauern vielmehr, dass „der Gesetzgeber für Straf- und Verwaltungs (straf) verfahren weniger Handlungsbedarf sieht“ (WINTSCH/BORSARI, a.a.O., S. 118). Hat aber der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern wie hier – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 151 III 440 E. 5.9.1 mit Hinweisen) respektive die von der Beschwerdeführerin geforderte analoge Anwendung von Art. 167a ZPO im Verwaltungsstrafverfahren (E. 3.5).