Obergericht Solothurn, 1xWillkür / 2xRechtsverweigerung

Die Beschwerdekammer des Obergerichts SO wurde in den letzten Tagen zweimal durch das Bundesgericht korrigiert.

BGer 7B_1283/2026 vom 15.10.2026: Das Bundesgericht entlässt einen Beschwerdeführer direkt aus der Haft, was relativ selten vorkommt. Die Beschwerdekammer hatte den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich festgestellt. Auch im Ergebnis lag sie daneben:

Zusammengefasst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft erneut ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird (E. 3.7). 

BGer 7B_972/2026 vom 13.10.2026: Hier geht es um zwei vom Bundesgericht vereinigte Laienbeschwerden, welche beide gutzuheissen waren, weil die Beschwerdekammer übersehen oder vergessen hatte, dass Verfügungen zu begründen sind:

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt, enthalten die angefochtenen Verfügungen keine Begründung. Es ergibt sich jeweils nur aus Dispositiv-Ziff. 2, dass auf das Gesuch vom 15. Juli 2026 auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme nicht eingetreten werde (E. 3.2).