Beschwerde trotz Verletzung von Bundesrecht abgewiesen

In einem aktuellen Fall weist das Bundesgericht eine Beschwerde ab, obwohl die Vorinstanz – auch nach Auffassung des Bundesgerichts selbst – Bundesrecht verletzt hat (BGer 1B_377/2022 vom 15.08.2022):

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz seine Rüge betreffend Haftbedingungen nicht ohne Weiteres mit einem Hinweis auf die Haftvollzugsbeschwerde übergehen durfte. Soweit die Vorinstanz es unterlassen hat, die Verhältnismässigkeit der Haft angesichts der Haftbedingungen zu prüfen, hat sie demnach Bundesrecht verletzt. Im Ergebnis wird der angefochtene Beschluss hiervon allerdings nicht berührt, da eine ungenügende medizinische Versorgung vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert gerügt wird und auch nicht aus den Akten hervorgeht (E. 8.2.4).

Das ist doch jetzt einfach falsch. Die Vorinstanz hätte die Verhältnismässigkeit prüfen müssen und das hätte sie doch auch dann tun müssen, wenn die ungenügende medizinische Versorgung bei der Vorinstanz (!) geltend gemacht worden wäre (was der Beschwerdeführer zumindest nach E. 8.2.1 doch getan hat).

Dafür verzichtete das Bundesgericht grosszügigerweise unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 BGG auf eine Auferlegung von Kosten.