Beziehungspflege à la BKP / BA

Das Bundesgericht hat heute den Entscheid über die Bärenjagdferien eines Bundespolizisten in Kamtschatka online gestellt und das Urteil des Bundesstrafgerichts vollumfänglich bestätigt (BGer 6B_1033/2020 vom 21.11.2021). Gerügt war u.a. eine Verletzung des Anklageprinzips (s. das Zitat unten, das sich auch zum Tatbestand von Art. 322sexies StGB äussert).

Der Rest der Erwägungen beschränkt sich weitgehend auf zurück- bzw. abgewiesene Sachverhaltsrügen mit der Folge, dass nun in einem Bundesgerichtsurteil viele Einzelheiten des Sachverhalts nachzulesen sind.

Dass in der Anklageschrift nicht explizit umschrieben ist, von wem das “Angebot, mit russischen Funktionären in Russland eine Woche auf die Jagd zu gehen”, ausgegangen ist, schadet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht (…). Aus der Anklageschrift ergibt sich auch der Bezug der Vorteilsannahme auf die Amtsführung hinreichend deutlich. Aus der Schilderung, wonach anlässlich der Jagdreise auch laufende Verfahren der Bundesanwaltschaft besprochen wurden (…), konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres ersehen, dass ihm vorgeworfen wurde, er habe die Vorteile im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als BKP-Ermittler angenommen. Dabei ist nicht relevant, dass aus der Anklageschrift keine “mindestens bestimmbare Amtshandlung” hervorgeht, welche der Beschwerdeführer nach der Vorteilsannahme hätte ausführen können (…), zumal die Bestimmung von Art. 322sexies StGB gerade nicht in Beziehung zu einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung gesetzt werden muss (Urteil 6B_391/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.3.1). Es genügt vielmehr, wenn sich der Bezug auf die Amtsführung aus dem Kontext ergibt (DANIEL JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Zürich 2004 [Korruptionsstrafrecht], S. 377). Der Tatbestand verzichtet mithin auf das Erfordernis eines Austauschverhältnisses zwischen Vorteil und Amtshandlung und erfasst auch das blosse Anfüttern und die Klimapflege (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] vom 19. April 1999, S. 5509, 5535; DANIEL JOSITSCH, Der Tatbestand des Anfütterns im Korruptionsstrafrecht, ZStrR 118/2000 S. 62; ders., Korruptionsstrafrecht, S. 372 ff.) [E. 2.5, Hervorhebungen durch mich].