Bundesstrafgericht – „nicht ideal“
Ein prominenter, erstinstanzlich zu 20 Jahren verurteilter Berufungskläger kämpft um seinen Anspruch auf ein verfassungsmässig bestelltes Gericht. Mit seiner letzten Beschwerde scheiterte er mit einem m.E. ziemlich guten Argument (BGer 7B_539/2025 vom 18.03.2026). In seinem Ausstandsgesuch hatte er nämlich geltend gemacht,
dass Richter Fabbri und Richterin Contu Albrizio zum einen an der erstinstanzlichen Entscheidung gegen ihn mitgewirkt hätten und sie zum anderen als Präsident des Bundesstrafgerichts bzw. als dessen Vizepräsidentin die Berufungskammer gebildet und den Präsidenten der Berufungskammer bestimmt hätten. Letztere Tatsache begründe ein hierarchisches Verhältnis, aufgrund dessen die Richterinnen und Richter der Berufungskammer nicht mehr frei entscheiden könnten und die von der Strafkammer getroffene Entscheidung gegen den Beschwerdeführer voreingenommen beurteilen würden (E. 3.1).
Er scheiterte, weil er scheitern musste:
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist eine von dessen Strafkammer unabhängige Rechtsmittelinstanz mit eigener Zuständigkeit (vgl. Art. 33 i.V.m. Art. 35 f. sowie Art. 38a ff. StBOG). Die Vorinstanz legt treffend dar, dass die Richter und Richterinnen der Berufungskammer von der Bundesversammlung eigens für diese Kammer gewählt werden (Art. 42 Abs. 1 bis StBOG). Der Präsident oder die Präsidentin der Berufungskammer ist insofern vom Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts bzw. von dessen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin unabhängig, als er oder sie vom Gesamtgericht gewählt wird. Es trifft zwar zu, dass die Wahl der Kammerpräsidien durch das Gesamtgericht auf Antrag der Verwaltungskommission erfolgt (Art. 53 Abs. 2 lit. e StBOG), die sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts, dessen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin sowie höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen zusammensetzt (Art. 54 Abs. 1 StBOG). Die Verwaltungskommission trägt zudem die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung (vgl. Art. 54 Abs. 4 StBOG). Insoweit mag die organisatorische Eingliederung der Berufungskammer in das Bundesstrafgericht nicht ideal erscheinen (vgl. dazu die Botschaft vom 4. September 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen], BBl 2013 7109 ff., 7120 sowie die Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht], BBl 2016 6199 ff., 6203). Dies bedeutet aber nicht, dass die vom Gesetzgeber geschaffene Zuständigkeitsordnung für die Mitglieder der Berufungskammer mit der Garantie des verfassungsmässigen Richters unvereinbar wäre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass zur Stellung der Beschwerdegegner 1-3 allein weitere Umstände hinzutreten würden, die ihren Ausstand begründeten (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).
Mein Vorwurf geht in erster Linie an den Gesetzgeber, der für eine schlanke (Schein-)Lösung mit Prinzipien bricht, auf die eine Judikative eigentlich dringend angewiesen wäre. Ich darf daran erinnern, dass ursprünglich sogar nur eine Instanz für die Bundesstrafgerichtsbarkeit geschaffen wurde.
Heute tagen beide Instanz (noch) im selben Gerichtsgebäude und im selben Gerichtssaal. Es ist wahrlich nicht ideal. Aber das liegt m.E. auch daran, dass sich das Bundesgericht nicht zu getrauen scheint, das zu tun, wozu es eigentlich gedacht wäre. Insofern macht es sich selbst verzichtbar.
Ob das vor dem EGMR stand hält mit Hinblick auf A.K. gegen Liechtenstein…
Typisches helvetisches „es darf nichts kosten“… Nicht ideal? ? Dass das Berufungsgericht eine „Kammer“ des erstinstanzlichen Gerichts ist, ist sogar für Schweizer Verhältnisse ein Witz.