Unnötige Terminabsprachen?

Die Kollegen Duri Bonin und Gregor Münch besprechen in der aktuellen Folge des Podcasts „Auf dem Weg als Anwält:in“ einen gutheissenden Entscheid des Bundesgerichts gegen ein abgewiesenes Verschiebungsgesuch (BGer 7B_209/2026 vom 13.03.2026). Es geht um eine ohne Absprache mit der Verteidigung angesetzte Berufungsverhandlung auf ein Datum, an dem die Verteidigerin bereits zu einer Einvernahme der Bundesanwaltschaft geladen war. Das Obergericht GR hat das Verschiebungsgesuch der Anwältin gemäss Bundesgericht zu Unrecht abgewiesen.

Das Thema wird immer aktueller, insbesondere dann, wenn mehrere Personen vorzuladen sind. Friktionen haben sich aus meiner Erfahrung ergeben, weil nur wenige Termine überhaupt angeboten werden (oft wegen viel zu kleiner Teilzeitpensen der Richter) und viel zu knapp vor der Verhandlung erfolgen. Ferien von Beschuldigten werden nie, Ferien von Anwälten höchstens ausnahmsweise berücksichtigt. Überlastung von Anwälten ist ebenfalls kein Thema. Das hat bspw. bei mir letzten Dezember dazu geführt, dass ich in zwei Wochen drei Hauptverhandlungen hatte, wovon zwei jeweils mehr als einen Tag dauerten (sechs Verhandlungstage in zehn Arbeitstagen in drei Fällen). Nur mit Glück kamen nicht noch gesetzliche Fristen hinzu, die wir bekanntlich unmöglich planen können. Formell lag tatsächlich keine Terminkollision vor. Ich musste mir dann auch noch ein Übernahmeverschulden vorwerfen lassen, obwohl ich zwei der drei Fälle vor über sieben Jahren angenommen hatte und wahrlich nicht damit rechnen musste, dass der dritte derart rasch zur Verhandlung kommen würde.

Aber genug gejammert. Hier die wichtigste Erwägungen des Bundesgerichtgsentscheids.

Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Vorinstanz den Termin der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 ohne vorgängige Terminabsprache mit der notwendigen Verteidigung festsetzte. Zwar verpflichtet Art. 202 Abs. 3 StPO die Verfahrensleitung nicht dazu, den Termin vollständig an die individuellen Bedürfnisse einzelner Beteiligter anzupassen. Die Norm verlangt jedoch eine angemessene Rücksichtnahme auf deren Abkömmlichkeit (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran fehlt es, wenn ein Termin ohne vorgängige Abstimmung angesetzt wird und anschliessend sämtliche Ersatztermine ebenfalls ausschliesslich in einem eng begrenzten Zeitraum von drei Wochen liegen, obschon die geltend gemachte Verhinderung auf bereits zuvor verfügten behördlichen Vorladungen beruht. Der Beschwerdeführer behauptet die Verhinderung seiner Verteidigerin denn auch nicht bloss, sondern belegt sie mit Vorladungen der Bundesanwaltschaft. Damit tut er seiner Obliegenheit nach Art. 205 Abs. 2 StPO Genüge. Die Vorinstanz durfte diese belegte Terminkollision nicht mit dem Hinweis relativieren, es fehle ein Nachweis absoluter Verhinderung. Bei der geltend gemachten Kollision mit Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren, in welchem die Verteidigerin ebenfalls in notwendiger Verteidigung tätig ist, liegt zumindest eine subjektive Unmöglichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Wird ein Termin ohne vorgängige Absprache festgesetzt und wird anschliessend eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht dies grundsätzlich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO.  

Weiter überzeugt auch die Annahme der Vorinstanz nicht, eine Substitution im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft sei ohne Weiteres zumutbar. Dies gilt umso mehr, als die entsprechenden Vorladungen nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits im September 2025 ergangen, mithin zu einem Zeitpunkt disponiert worden waren, als das begründete erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Verfahren noch gar nicht eröffnet war. Soweit die Vorinstanz sodann festhält, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb sich seine Verteidigerin im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substituieren lassen könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer macht zutreffend geltend, dass ihm damit faktisch eine andere Verteidigung aufgedrängt würde, obwohl er ausdrücklich an seiner bisherigen Wahlverteidigerin festhalten will. Art. 129 Abs. 1 StPO gibt der beschuldigten Person das Recht, sich auf jeder Verfahrensstufe durch eine Wahlverteidigung verteidigen zu lassen. Bei notwendiger Verteidigung kommt eine amtliche Verteidigung nur subsidiär in Betracht, wenn keine Wahlverteidigung bestimmt ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die vorinstanzliche Überlegung, die notwendige Verteidigung sei bereits dann sichergestellt, wenn an der Berufungsverhandlung überhaupt irgendeine Verteidigung anwesend wäre, greift daher zu kurz. Sie blendet aus, dass es hier nicht lediglich um die abstrakte Sicherstellung einer Verteidigung, sondern um den Anspruch des Beschwerdeführers geht, sich durch die von ihm bestimmte und seit Jahren mit dem Fall vertraute Wahlverteidigerin vertreten zu lassen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um ein Berufungsverfahren betreffend Sexualdelikte handelt, das die persönliche Intimsphäre des Beschwerdeführers berührt. Seine Wahlverteidigerin hat ihn bereits im Untersuchungsverfahren sowie vor erster Instanz vertreten und ist seit längerer Zeit mit dem Fall befasst. Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers besteht zwischen ihm und seiner Verteidigerin ein über Jahre gewachsenes Vertrauensverhältnis, und es wurde eine Verteidigungsstrategie entwickelt. Angesichts dieser Umstände sowie des nicht unerheblichen Aktenumfangs und der medialen Aufmerksamkeit erscheint die Annahme der Vorinstanz, eine neu eingesetzte Verteidigung könne sich innert weniger Wochen in gleicher Weise in das Verfahren einarbeiten, im konkreten Fall nicht überzeugend. Daran vermag auch der Hinweis auf den früheren Co-Verteidiger nichts zu ändern, nachdem dessen Mandat beendet wurde. 

Auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz vermögen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs nicht zu rechtfertigen. Sie führt aus, eine Verschiebung würde voraussichtlich dazu führen, dass die Berufungsverhandlung erst in der zweiten Jahreshälfte stattfinden könnte. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Verteidigerin habe bereits im Verschiebungsgesuch ausgeführt, ab Anfang Mai 2026 grundsätzlich verfügbar zu sein. Weshalb eine Terminansetzung im Mai oder Juni 2026 ausgeschlossen gewesen wäre, legt die Vorinstanz nicht dar. Auch der Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und auf Art. 408 Abs. 2 StPO rechtfertigt die Abweisung des Verschiebungsgesuchs nicht. Zwar ist diesem im Strafverfahren erhebliche Bedeutung beizumessen. Weshalb allerdings eine Verhandlung im Mai oder Juni 2026 ausgeschlossen sein und einzig eine Durchführung im März 2026 dem Beschleunigungsgebot genügen sollte, legt die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dar. Das Beschleunigungsgebot entbindet die Verfahrensleitung jedenfalls nicht davon, bei der Terminansetzung die Abkömmlichkeit der (notwendigen) Wahlverteidigung angemessen zu berücksichtigen (E. 4.2).