Kontradiktorisches Haftprüfungsverfahren

Das Bundesgericht heisst eine Haftbeschwerde gut und macht daraus einen Grundsatzentscheid (BGE 7B_178/2026 vom 13.03.2026, Publikation in der AS vorgesehen). Der Haftrichter war offensichtlich nicht ganz auf der Höhe seiner Sorgfaltspflichten:

Aus dem aktenkundigen Protokoll ergibt sich, dass nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers zunächst dessen Verteidiger plädierte und anschliessend die Staatsanwaltschaft. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, untersagte ihm der Haftrichter, während des Vortrags des Staatsanwalts Stellung zu dessen Ausführungen zu nehmen. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Haftrichter nach Abschluss des Plädoyers des Staatsanwalts erklärte, dass die Haftprüfung „kein kontradiktorisches Verfahren“ sei und es deshalb „keine zweiten Vorträge und auch kein Schlusswort“ gebe. Er habe sämtliche Argumente für die Anordnung respektive Nichtanordnung der Sicherheitshaft gehört und der Entscheid werde den Parteien noch am selben Tag oder spätestens am Tag darauf schriftlich mitgeteilt (E. 3.3, Hervorhebungen durch mich).  

Dazu das Bundesgericht:

Das Haftprüfungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des EGMR kontradiktorisch und unter Wahrung der Waffengleichheit durchzuführen (Urteile Mustafa Avci gegen Türkei vom 23. Mai 2017, Nr. 39322/12, § 90; Mooren gegen Deutschland vom 9. Juli 2009, Nr. 11364/03, § 124; Reinprecht gegen Österreich vom 15. November 2005, Nr. 67175/01, § 31c; Kampanis gegen Griechenland vom 13. Juli 1995, Nr. 17977/91, §§ 54 ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der beschuldigten Person auch im Haftverfahren Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zuzustellen sind und ihr eine Frist zur Replik anzusetzen ist, vor deren Ablauf das Gericht nicht entscheiden darf (Urteile 7B_593/2025 vom 18. September 2025 E. 3.3; 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 151 IV 330; vgl. BGE 114 Ia 84 E. 3).  

Die zum Replikrecht im schriftlichen Verfahren ergangene Rechtsprechung gilt a fortiori für das mündliche Haftverfahren. Es ist einer der zentralen Gründe für eine mündliche (Haft-) Verhandlung, dass die Parteien die Möglichkeit haben, direkt auf Argumente und Vorbringen des Gegenübers einzugehen. Der Vorteil liegt – neben dem persönlichen Eindruck – darin, dass unverzüglich repliziert und damit ein faires Verfahren ohne langwierigen Schriftenwechsel gewährleistet werden kann. Die beschuldigte Person hat deshalb das Recht, zu den mündlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft an der Haftverhandlung Stellung zu nehmen (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Bd. II, N. 5 zu Art. 225 StPO; DANIEL MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Europäische Menschenrechtskonvention, 1. Aufl. 2026, N. 108 zu Art. 5 EMRK). Das entspricht auch der Praxis des EGMR (Urteile Venet, a.a.O., §§ 42 f.; Wesolowski gegen Polen vom 22. Juni 2004, Nr. 29687/96, §§ 65 f.; Wloch gegen Polen vom 19. Oktober 2000, Nr. 27785/95, §§ 129 ff.; Toth gegen Österreich vom 12. Dezember 1991, Nr. 11894/85, § 84).  

Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 12. Januar 2026 nicht zur mündlichen Replik zugelassen hat. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte in ihrem Beschluss vom 7. Januar 2026 die Haftanordnung des Bezirksgerichts denn auch mit der Begründung aufgehoben, dass kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt worden war (vgl. Sachverhalt B.c), und hat damit auf die Notwendigkeit der Gewährung des Replikrechts hingewiesen. Indem dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit geboten wurde, anlässlich der vorinstanzlichen Haftverhandlung zu den mündlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (E. 3.4.2). 

Bei den Kosten kannte das Bundesgericht keine Gnade für den Kanton ZH:

Da die Staatsanwaltschaft in ihrem amtlichen Wirkungskreis unterliegt, trägt der Kanton Zürich gemäss Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BGG in der Regel keine Gerichtskosten. Nach Art. 66 Abs. 3 BGG hat unnötige Kosten indessen zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Dies gestattet auch, die Gerichts- und Parteikosten ausnahmsweise der Vorinstanz bzw. dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen, namentlich, wenn die Vorinstanz in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt hat (BGE 142 V 551 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_352/2022 vom 7. November 2022 E. 4.3; 2C_517/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5).  

Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Zuge des gleichen Haftverfahrens zum zweiten Mal verletzt. Die Beschwerdeinstanz, die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich, hat wenige Tage vor der angefochtenen Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2025 aufgehoben, weil dieses kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt hatte. Es überwies die Sache „im Sinne der Erwägungen zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft“ an die Vorinstanz. Indem die Vorinstanz entgegen dem Beschluss der Beschwerdeinstanz und ohne dies zu begründen kein kontradiktorisches Haftverfahren durchgeführt hat, ist sie ihrer Pflicht zur Justizgewährleistung im Haftverfahren in qualifizierter Weise nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer musste deshalb zweimal innert weniger Wochen aus dem gleichen Grund ein Rechtsmittel ergreifen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Kanton Zürich gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Darüber hinaus hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) [E. 4.2].