Apropos Spesen …

Das Bundesstrafgericht hat seine Entschädigungspraxis per 1. Januar 2026 angepasst (danke für den Hinweis, Boris). Das geht aus den beiden eben zitierten Entscheiden hervor (s. meinen letzten Beitrag). Grundlage sind weiterhin Art. 135 StPO und Art. 11 ff. BStKR).

Dem UBS-Entscheid (private Verteidigung) ist zu entnehmen, dass der Stundenansatz seit 2026 im Normalfall CHF 240.– für Arbeits- sowie Wartezeit und CHF 120.– für Reisezeit, was der Hälfte des Stundensatzes für die Anwaltstätigkeit entspricht, beträgt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BStKR) [E. 4.1.2.2].

Etwas präziser die Erwägung im Assad-Entscheid (amtliche Verteidigung):

Depuis janvier 2026, le tarif horaire standard retenu pour les avocats exerçant un mandat d’office devant la Cour des affaires pénales est de CHF 240.-/heure; ce nouveau tarif n’est pas rétroactif (E. 4.3.1).

Nicht gefunden habe ich, wer das in welcher Form entschieden hat.