Apropos Spesen …
Das Bundesstrafgericht hat seine Entschädigungspraxis per 1. Januar 2026 angepasst (danke für den Hinweis, Boris). Das geht aus den beiden eben zitierten Entscheiden hervor (s. meinen letzten Beitrag). Grundlage sind weiterhin Art. 135 StPO und Art. 11 ff. BStKR).
Dem UBS-Entscheid (private Verteidigung) ist zu entnehmen, dass der Stundenansatz seit 2026 im Normalfall CHF 240.– für Arbeits- sowie Wartezeit und CHF 120.– für Reisezeit, was der Hälfte des Stundensatzes für die Anwaltstätigkeit entspricht, beträgt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BStKR) [E. 4.1.2.2].
Etwas präziser die Erwägung im Assad-Entscheid (amtliche Verteidigung):
Depuis janvier 2026, le tarif horaire standard retenu pour les avocats exerçant un mandat d’office devant la Cour des affaires pénales est de CHF 240.-/heure; ce nouveau tarif n’est pas rétroactif (E. 4.3.1).
Nicht gefunden habe ich, wer das in welcher Form entschieden hat.
Die Änderung wurde einfach via Reglementsänderung per 1. Januar 2026 dekretiert, das neue Merkblatt auf der Webseite aufgeschaltet und die Praxis in den ersten neuen Entscheiden (wie im Assad- oder UBS-Fall) direkt angewendet.
1. Ganz am Anfang (nach 2004) Gründung Bundesstrafgericht: Normalansatz angewandt
2. Phase der „ständigen Rechtssprechung“ (bis 2025), siehe z.B. SK.2023.33
3. Zäsur ab 1. Januar mit Reglementänderung für SR 173.713.162 siehe AS 2025 500 https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/500/de
– Gesamtgericht des Bundesstrafgericht entscheidet darüber
– Reglementsautonomie: Strafbehördenorganisationsgesetz
– Warum das Urteil es behandelte? Weil Begründungspflicht (Honorar-Antrag abgelehnt/angenommen = muss begründet werden)
Wenn man die Versionsgeschichte (Diff) von SR 173.713.162 seit 2024 ansieht, dann gab es nur eine Änderung:
Nämlich ist Art 12. Abs 3 hinzugekommen: „3 Reisezeit wird zum halben Stundenansatz gemäss Absatz 1 entschädigt; Wartezeit wird voll entschädigt.“. Bis dahin wurde dies inkonsistent geurteilt: Einigen wurde die Wartezeit als Reisezeit entschädigt, anderen als Arbeitszeit.
Und wieso EXAKT 240 CHF „Basis“ sein soll? Keine Ahnung, in Art. 12 Abs 1. BStKR steht zwischen 200 und 300 CHF. Nehme an, dass „Mitllere Schwere“ = Mitte sein soll?
Nehme an (Recherche wird mir hier zu aufwändig):
200-233 CHF: Einfach
234-266 CHF: Mittel (32/2 = 16: 234 + 16 = 250 = Mitte)
267-300 CHF: Schwer
Darf ich (als Laie) fragen welchen Stundenansatz ihr für Spesen angemessen findet und wie hoch die im Durchschnitt sind?
Was bestimmt den Preis?
Normalerweise „Angebot & Nachfrage“, aber …
Anwalt kann nicht jeder werden. Ein Jurastudium allein reicht nicht aus: Man muss zusätzlich in die Anwaltskammer aufgenommen werden. Die Aufnahmeprüfung ist willkürlich; fragt man Personen, die die Prüfung nicht bestanden haben, hört man nicht selten von „Vitamin B“, also Nepotismus oder Vetternwirtschaft. Offizieller Grund der Anwaltskammer ist natürlich der „Konsumentenschutz“ 😉
Die Anwaltskammer dient dazu, das Angebot an Anwälten zu verknappen, was die Preise natürlich steigen lässt.
Und wie viel möchten Anwälte verdienen? Natürlich möglichst viel – das ist ganz normal.
Aber im Strafrecht gibt es fixe Honorare, und diese betragen nur 1/3 von dem, was normale Anwälte verdienen: Man möchte nicht, dass sich ein Strafverteidiger Mühe gibt zu gewinnen. Wenn ein Strafverteidiger Geld machen will, muss er Billable Hours erzeugen: so viele Fälle wie möglich abwickeln.
Das ist auch der Grund, warum es keine gewinnorientierten Honorare gibt bzw. warum diese verboten sind (z. B. Anwalt kriegt nur Geld, wenn er gewinnt, oder Anwalt kriegt 10x mehr, wenn er gewinnt).
Deshalb wird auch dafür gesorgt, dass man keine Künstliche Intelligenz als Rechtsberatung anbieten darf: Die KI haftet für falsche Aussagen. Das heisst, KI-Anbieter werden ganz sicher keine KI für Nicht-Anwälte anbieten (sie haften ja dafür, aber Anwälte haften nicht für Fehler, diese werden dem Klienten angerechnet). Auch hier geht es darum, den eigenen Berufsstand zu schützen. Offizieller Grund ist natürlich „Konsumentenschutz“ 😉