Dank Suggestion verurteilt?

Im Kanton Wallis ist ein Mann nach einem erstinstanzlichen Freispruch vor Kantonsgericht dann doch noch verurteilt worden. Im Berufungsverfahren hatte er keine Beweisanträge gestellt.

Dagegen machte er dann vor Bundesgericht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend und obsiegte (BGer 6B_267/2017 vom 26.04.2017). Er rügte, die Vorinstanz hätte das Suggestionsrisiko abklären müssen. Das Bundesgericht gibt ihm recht:

Das Risiko möglicher Suggestionen kann daher nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat sich mit diesem entscheidenden Aspekt nicht auseinandergesetzt und auch – mit Ausnahme einer Befragung des Schuldirektors als Zeuge – keine entsprechenden Beweise abgenommen. Sie verletzt damit Art. 6 StPO und Art. 389 Abs. 3 StPO. Als obsiegende Partei im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass, im Berufungsverfahren weitere Beweise zu beantragen. Es schadet mithin nicht, wenn er dies erstmals vor dem Bundesgericht verlangt (E. 1.2.2, Hervorhebungen durch mich).

So kann man möglicherweise die Willkürrüge umgehen.