Der Tod im UG

In diesem Grundsatzentscheid geht es um die Frage der Rechtsnachfolge auf der Seite der Privatklägerschaft.

Nach dem Tod eines Untersuchungsgefangenen reichte dessen Mutter Strafklage wegen fahrlässiger Tötung gegen unbekannte Täterschaft ein. Die Staatsanwaltschaft SO nahm das Strafverfahren nicht an die Hand. Für das anschliessende Beschwerdeverfahren ersuchte die Mutter um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht wies das Gesuch ab und verpflichtete die Mutter zu einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Das Bundesgericht kassiert den Entscheid (BGE 7B_1289/2025 vom 02.06.2026, BGE-Publikation vorgesehen. Das Obergericht scheint übersehen zu haben, dass Art. 136 StPO per 01.01.2024 geändert wurde:

Diese vorinstanzlichen Erwägungen verletzen Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO in seiner neuen, seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid hätte zugrundelegen müssen. Aus Art. 121 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin als erbberechtigter Angehöriger eines verstorbenen Opfers das Recht zusteht, die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage zu beantragen. Folglich hätte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Zivilklage abweisen dürfen, sondern hätte dieses unter dem Aspekt der fehlenden Aussichtslosigkeit der Strafklage prüfen müssen. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, diese Frage anstelle der Vorinstanz zum ersten Mal zu beurteilen (vgl. Urteil 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.2), ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.4.2).  

Das Obergericht wird bestimmt auch die Aussichtslosigkeit der Strafklage feststellen.