Sarco: Erst die Journalistin, jetzt der Anwalt

Die merkwürdige Aufregung über den Einsatz der „Suizidkaspel G.“ (auch bekannt als „Sarco“) treibt immer buntere Blüten. Aktuell heisst das Bundesgericht eine Beschwerde der Staatsanwaltschat SH gegen ein vom ZMG abgewiesenes Entsiegelungsgesuch gut. Damit können die elektronische Geräte eines Anwalts und seiner Substitutin durchsucht werden (BGer 7B_134/2025 vom 28.05.2026).

Der Weg zur Durchsuchung an sich absolut geschützter Geheimnisse führt wie bereits bei der Journalistin (vgl. meinen früheren Beitrag) über die kaum sachlich zu begründende Beschuldigtenstellung des Anwalts und seiner Mitarbeiterin (vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Die Erwägungen des Bundesgerichts lassen das Blut in den Adern der Anwaltschaft gefrieren.

Das Bundesgericht macht mehr oder weniger offen geltend, dass die Durchsuchungen Erkenntnisse über eine mögliche Tatbeteiligung des Anwalts und seiner Mitarbeiterin liefern können und übersieht, dass das Gesetz einen vorbestehenden Tatverdacht voraussetzt. Alles andere nennt sich „fishing“. Hier die Erwägung des Bundesgerichts:

In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die Vorinstanz auf die Feststellung, es bestünden keine Hinweise auf eine strafbare Beteiligung der Beschwerdegegner 4 und 5 am begleiteten Suizid von H. sel. Den Ausführungen der Vorinstanz ist dabei nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachen sie sich bei dieser Annahme konkret stützt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, setzt sich die Vorinstanz insbesondere nicht mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Tatbeteiligung der kurz nach Tatzeitpunkt vor Ort angetroffenen Beschwerdegegner 4 und 5 auseinander und geht auch nicht auf eine mögliche Erfüllung konkreter Straftatbestände (z.B. Art. 115 oder Art. 128 Abs. 1 StGB) ein. Der angefochtenen Verfügung ist einzig zu entnehmen, es bestehe noch einiges an Klärungsbedarf bezüglich der Beweggründe. Die Tatbeteiligung bzw. Teilnahme an den zu untersuchenden Delikten war, wie bereits dem Entsiegelungsgesuch zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung allerdings gerade zentraler Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen. Es wäre von der Vorinstanz zu begründen gewesen, weshalb – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht von einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber den Beschwerdegegnern 4 und 5 ausgegangen wird.  

Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung befand sich das Verfahren noch im Anfangsstadium der Untersuchungen. Angesichts der gesamten Umstände und Erkenntnisse – insbesondere des Todes von H. sel., der Meldung des erfolgten begleiteten Suizids an die Staatsanwaltschaft durch den Beschwerdegegner 4, die vor der Meldung geschilderte Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden der Sterbehilfeorganisation und den Beschwerdegegnern 4 und 5 sowie des Antreffens der Beschwerdegegner 4 und 5vor Ort – ist daher nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zeitpunkt und ohne nähere Begründung von der Annahme des hinreichenden Tatverdachts der Staatsanwaltschaft abzuweichen war. 

Ob selbstsüchtige Beweggründe für eine Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB auch bei den Gehilfen vorliegen müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine mögliche Teilnahme war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst noch zu untersuchen. Die Zusammenarbeit der Beschwerdegegner 4 und 5 mit der Sterbehilfeorganisation stellt sich – insbesondere am Tag des begleiteten Suizids – als derart intensiv dar, dass sie zumindest prima facie über eine reine Rechtsberatung hinausging. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass es der Beschwerdegegner 4 war, der den vollendeten Suizid zeitnah und von U. aus, wo sich das Geschehen zugetragen hat, der Staatsanwaltschaft meldete. Angesichts des engen persönlichen Kontakts und der konkreten Mitwirkung vor Ort bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die selbstsüchtige Beweggründe der Beschwerdegegner 4 und 5 nicht ausschliessen und die Erfüllung weiterer Tatbestände (wie etwa Art. 128 Abs. 1 StGB) als möglich erscheinen lassen (E. 2.6). 

Die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts sind fast noch unverständlicher. Aber es ist ja letztlich alles kein Problem, denn das ZMG macht eine sorgfältige Triage (viel Spass dabei!):

Das Zwangsmassnahmengericht selbst nimmt eine Sichtung der Aufzeichnungen und Gegenstände vor, um diejenigen auszusortieren, welche für die Untersuchung nicht von Nutzen sind. Es kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen eine sachverständige Person beiziehen (aArt. 248 Abs. 4 StPO; vgl. Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.4; 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3; 7B_610/2023 vom 15. Januar 2025 E. 2.1). Bei den Aufzeichnungen und Gegenständen, welche das Zwangsmassnahmengericht anschliessend der Untersuchungsbehörde zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung freigibt, hat es die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit Dritter zu wahren (BGE 145 IV 273 E. 3.2 mit Hinweisen). Aufgrund des erhöhten gesetzlichen Schutzes, den Aufzeichnungen und Gegenstände geniessen, die von einem besonderen Zeugnisverweigerungsrecht nach den Artikeln 170-173 geschützt sind, gilt es vorliegend besondere Sorgfalt walten zu lassen bzw. die Entsiegelung besonders zurückhaltend vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Drittmandate, die in keinem Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung stehen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO; Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.4) [E. 3.4.5.1].

Das Bundesgericht lässt nichts anbrennen. Es weist nicht bloss zurück, sondern verbietet es indirekt dem ZMG, die Frage des gemäss ZMG mangelnden Tatverdachts nochmals einlässlicher zu begründen:

Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderliche Aussonderung vornimmt und anschliessend das Entsiegelungsgesuch im entsprechenden Umfang gutheisst (E. 4).

Das dürfte der Fehlentscheid des Jahrzehnts sein.