Entsiegelungsverfahren: Delegierte Aussonderung?
Das Bundesgericht hebt einen Entsiegelungsentscheid auf, weil das ZMG die Aussonderung an die Polizei deledgiert hatte (BGer 7B_978/2025 vom 13.10.2026):
3.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Vorinstanz ihrem gesetzlichen Auftrag nicht hinreichend nachkommt. Anstatt die Unterstützung des sachverständigen Dienstes der Polizei lediglich beizuziehen, um den Zugang zu den gesiegelten Daten zu erhalten und deren Integrität zu gewährleisten (das heisst die Daten gegebenenfalls zu entschlüsseln, zu spiegeln und soweit aufzubereiten, dass sie durchsucht werden können), beauftragt sie diesen mit der gesamten Aussonderung der geheimnisgeschützten Daten. Sie lagert die Triage somit vollständig aus, obwohl dies ihre Aufgabe als Entsiegelungsgericht wäre.
Der Wortlaut von Art. 248a Abs. 6 lit. b StPO ist zudem insoweit klar, als Polizeiangehörige, die als Sachverständige eingesetzt werden, anders als private Sachverständige (vgl. Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO), den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände nicht prüfen und von diesem somit keine Kenntnis erlangen dürfen. Entgegen diesen Vorgaben werden die mit dem Fall befassten Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern gemäss Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. August 2025 ausdrücklich angewiesen, ihnen bei der Auftragserledigung allenfalls zur Kenntnis gelangende Informationen geheim zu halten. Dies impliziert offensichtlich, dass ihnen auch gestattet ist, vom Inhalt der gesiegelten Daten Kenntnis zu nehmen. Der angefochtene Entscheid und die mitangefochtene Verfügung ermöglichen Angehörigen der Polizei demnach die Kenntnisnahme von Daten, die ihr von Gesetzes wegen verwehrt wäre.
3.2.3. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die allgemeinen Bestimmungen über den Beizug von Sachverständigen (Art. 182 ff. StPO) auf den Beizug von sachverständigen Personen im Entsiegelungsverfahren ebenfalls anwendbar sind (BGE 142 IV 372 E. 3.1; Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3; 7B_1230/2025 vom 16. April 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch bei der Bestellung von amtlichen Sachverständigen (vgl. BGE 142 IV 372 E. 3.1 mit Hinweis; 1B_85/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; ferner BGE 148 IV 22 E. 5.4). Die Vorinstanz hätte somit insbesondere nur natürliche Personen als Sachverständige ernennen dürfen (Art. 183 Abs. 1 StPO) und sie hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 184 Abs. 3 StPO gewähren müssen.