Falsche oder krass falsche Rechtsanwendung

Das Bundesgericht prüft die richtige Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin. Es kommt deshalb darauf an, ob die Rechtsanwendung durch die kantonalen Gerichte bloss falsch oder krass falsch war.

Dieses Konzept habe ich noch nie begriffen (aus Art. 95 BGG kann ich es nicht herauslesen), aber es lebt weiter. In der Praxis behilft sich das Bundesgericht mit einem im vorliegenden Fall genauso schwer verständlichen Ansatz, nämlich der Begründungspflicht (BGer 6B_768/2019 vom 22.11.2019):

Die Rüge des Beschwerdeführers ist schwer verständlich und vermag den erhöhten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen. Blankettstrafnormen sind im Strafrecht nicht zwingend unzulässig (vgl. etwa Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Weshalb das Bestimmtheitsgebot (“nulla poena sine lege certa”) als Teilgehalt des Legalitätsprinzips vorliegend verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar.  Die Vorinstanz stellt für die beanstandete Terrainveränderung darauf ab, dass eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre (§ 184 Abs. 1 PBG/LU). Bei der Quadersteinmauer war gemäss dem angefochtenen Urteil entscheidend, dass damit vom bewilligten Bauplan abgewichen wurde (§ 202 Abs. 1 PBG/LU). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffen demnach zwei verschiedene, in § 213 Abs. 1 PBG/LU separat unter Strafe gestellte Verhaltensweisen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, was daran widersprüchlich und damit geradezu willkürlich sein könnte (E. 2.2 Hervorhebungen durch mich). 

Manchmal wendet das Bundesgericht das Recht von Amts wegen an. Hier war es dazu nicht bereit, obwohl es schwierig ist zu begründen, wieso eine Strafnorm zu unbestimmt ist. Sie ist es halt oder sie ist es nicht. Viel könnte ich dazu wohl auch nicht schreiben.