Berufsregeln für die Verfahrensbeteiligten in Strafverfahren

Anwältinnen und Anwälte haben die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA zu wahren. Dazu gehört die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs (lit. a). Verletzungen werden disziplinarisch geahndet (Art. 17 BGFA). Eine mögliche Disziplinarmassnahme ist das dauernde Berufsverbot. Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten (Art. 15 Abs. 1 BGFA). So weit so gut.

Wie sieht es aus mit den Berufsregeln der anderen Beteiligten, bspw. von Staatsanwälten oder Richtern? Gewiss, die Kantone und der Bund kennen Aufsichtsbehörden und Aufsichtsverfahren. Aber wo werden die Dienstpflichten definiert?

Ist ein Fehlentscheid eines Richters, beispielsweise aus Unkenntnis des anwendbaren Rechts, eine (fahrlässige) Dienstpflichtverletzung? Kann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung eine (fahrlässige) Dienstpflichtverletzung darstellen? Ist die Anwendung einer verbotenen Beweiserhebungsmethode nach Art. 140 StPO eine Dienstpflichtverletzung? Oder liegt eine Dienstpflichtverletzung nur dann vor, wenn sie eine strafbare Handlung darstellt?