Flexible Ersatzforderung?

Das Kantonsgericht SG hat in einem Urteil entschieden, dass der Verurteilte dem Staat eine Ersatzforderung von CHF 1.18M zu bezahlen hat, diese im Umfang der anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen zu Gunsten der Geschädigten verwendet wird und ein allfälliger danach noch bestehender Restbetrag der Ersatzforderung an den Verurteilten zurückerstattet wird.

Diese Wohltat zugunsten des Verurteilten hat die Staatsanwaltschaft nicht akzeptiert und erfolgreich angefochten (BGer 6B_1279/2023 vom 13.02.2026).

Mit der Rückerstattung eines allfälligen Restbetrags macht die Vorinstanz letztlich die Ersatzforderung von den gerichtlich festgesetzten bzw. anerkannten Zivilforderungen abhängig, womit sie – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist – zwei Rechtsinstitute miteinander vermischt. Während die Höhe der Ersatzforderung in Nachachtung des Grundsatzes, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, grundsätzlich den Vermögenswerten entspricht, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind, hängt die Höhe der gerichtlich festgesetzten bzw. anerkannten Zivilforderungen auch von anderen Faktoren ab und entspricht nicht zwingend den Vermögenswerten, welche die beschuldigte Person durch das Delikt erlangt hat (siehe auch Urteil 6B_542/2020 vom 8. April 2021 E. 4). So weist die Beschwerdeführerin vorliegend darauf hin, dass die Geschädigten ihre Forderungen im Rahmen von Vergleichen teilweise freiwillig reduziert hätten, und nicht alle Geschädigten, betreffend welchen die deliktisch erlangten Vermögenswerte durch den Beschwerdegegner verbraucht worden seien, eine Zivilforderung geltend gemacht und an den Staat abgetreten hätten (…). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner äussern sich nicht dazu. Wie es sich vorliegend damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Relevant ist einzig, dass die Höhe der Ersatzforderung nicht zwangsläufig der Höhe der gerichtlich festgesetzten bzw. anerkannten Zivilforderungen entspricht. Indem die Vorinstanz die Rückbezahlung eines allfälligen Restbetrags an den Beschwerdegegner anordnet, schafft sie eine neue, gesetzlich nicht vorgesehene Verwendungsart und reduziert faktisch die von ihr zuvor festgesetzte Höhe der Ersatzforderung, die sich jedoch nicht an der Höhe der Zivilforderungen, sondern grundsätzlich an den durch den Beschwerdegegner deliktisch erlangten Vermögenswerten orientiert. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Frage der Reduktion der Ersatzforderung später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines Entgegenkommens entschieden werden kann (vgl. Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.6; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). 

Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz in Dispositivziff. 7b) angeordnete Rückweisung eines allfällig noch bestehenden Restbetrags der Ersatzforderung an den Beschwerdegegner als bundesrechtswidrig (E. 1.5, Hervorhebungen durch mich).

Das Urteil ist wohl nicht falsch, aber der Gedanke des Kantonsgerichts SG m.E. eben auch nicht ganz. Ich muss es setzen lassen und freue mich auf Beiträge, die mir helfen.