Freiheitsentzug und Zwangsmedikation zur Verhinderung künftiger Bagatelldelikte

Im schweizerischen Massnahmenvollzug ist der Einsatz von Medikamenten bisweilen exzessiv. Oft erfolgt die Medikation unter Einwilligung der (psychisch schwer gestörten) Insassen. Aber auch gegen Zwangsmedikation kann man sich kaum je mit Aussicht auf Erfolg zu Wehr setzen. Wie aussichtslos das ist, zeigt ein aktueller Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_97/2021 vom 24.02.2021). Er bestätigt die Zwangsmedikation eines Freigesprochenen, der schuldunfähig folgende Delikte begangen hatte: mehrfache Verleumdung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfache Drohung sowie versuchte Nötigung. Die Zwangsmassnahme diente der Verbesserung der Legalprognose:

Gemäss dem Antrag der UPK Basel auf Fortsetzung der Zwangsmedikation vom 21. August 2020 erfolgte am 18. August 2020 zwecks Beobachtung und Abklärung von Nebenwirkungen eine erste Injektion des Medikaments mit einer Wirkung von ein bis drei Tagen. Am 20. August 2020 sei dem Beschwerdeführer die kleinste übliche Dosis des Präparats verabreicht worden, um eine mögliche Überdosierung zu vermeiden. Das Präparat werde im Abstand von etwa vier Wochen verabreicht, weshalb die nächste Injektion um den 17. September 2020 erfolgen sollte. Es sei wahrscheinlich, dass erst ab dieser Injektion eine Blutkonzentration im wirksamen Bereich vorliegen werde. Gegen Mitte Oktober 2020 werde daher sicher noch eine weitere Injektion erforderlich sein. Deutliche Nebenwirkungen seien weder beobachtet worden noch habe der Beschwerdeführer von solchen berichtet (…). Aus dem Antrag der UPK Basel vom 21. August 2020 geht zudem hervor, dass beim Beschwerdeführer mangels Kooperation keine initiale Dosisfindung mit Tabletten und Blutspiegelmessungen erfolgen konnte. Es sei daher notwendig, sich unter klinischer Beobachtung an die wirksame Dosis heranzutasten, um eine Überdosierung zu vermeiden und Nebenwirkungen zu minimieren (…). Die Vorinstanz erwägt, die Zwangsmedikation sei mangels Kooperation des Beschwerdeführers zur Verbesserung der Legalprognose unumgänglich. Seine fehlende Kooperation widerlegt der Beschwerdeführer nicht (E. 5, Hervorhebungen durch mich). 

Diese Argumentation der Vorinstanz übernimmt das Bundesgericht vollumfänglich:

Die Vorinstanz bejaht zu Recht auch die Verhältnismässigkeit der Weiterführung der Zwangsmedikation, da diese ihre Wirkung gemäss den Ärzten der UPK Basel mangels einer Blutkonzentration im wirksamen Bereich nach der Injektion vom 20. August 2020 noch nicht entfalten konnte. Eine Weiterführung der begonnenen Medikation erscheint daher angezeigt, um beurteilen zu können, ob diese die erwünschte Wirkung erzielt. Umstände wie z.B. starke Nebenwirkungen, die zu einem Abbruch der Medikation hätten führen müssen, machte der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid S. 8) noch vor Bundesgericht geltend. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass die UPK Basel die (Neben-) Wirkungen der Medikation engmaschig kontrollieren und das medizinisch Nötige vorkehren müssen, wenn sich stärkere Nebenwirkungen einstellen sollten (angefochtener Entscheid S. 9). Die Weiterführung der Zwangsmedikation verstösst damit nicht gegen Bundesrecht (E. 5). 

Der Entscheid kommt ohne Nennung einer einzigen rechtlichen Grundlage aus. Er betrifft den Fall eines Mannes, der schuldunfähig war. Verurteilt wurde er