Wichtiger Entscheid zur Durchsuchung von Smartphones

Im Zusammenhang mit der Durchsuchung von sichergestellten Mobiltelefonen und Tablets heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und gesteht dem Inhaber zu, dass er die auszusondernden Informationen hinreichend spezifiziert hat (BGer 1B_602_2020 vom 23.02.2021). Wichtig ist der Entscheid (Dreierbesetzung) weil die kantonalen ZMG fast immer anders entscheiden und die Mitwirkungsobliegenheiten überstrapazieren.

Der Beschwerdeführer stützte sich auf Anwaltskorrespondenz, persönliche Korrespondenz mit Ärzten sowie intime Fotos, welche ihn und unbeteiligte Dritte zeigten. Er nannte zudem die entsprechenden Apps.

Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer ausreichend dar, auf welchen seiner Geräte bzw. in welchen “Apps” sich angeblich intime und nicht untersuchungsrelevante Fotos sowie persönliche Chatverläufe befinden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer insofern nicht vorgeworfen werden, er habe bloss pauschal geltend gemacht, auf den Mobiltelefonen befänden sich Informationen, die seine Privat- und Intimsphäre berührten. Es ist denn auch tatsächlich nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer die Dateien ohne Akteneinsicht noch genauer hätte bezeichnen können.  Bei drei Datenträgern kann sodann auch nicht von einer grossen Datenmenge gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, sollte die leicht zu überprüfende Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach sich auf den beiden sichergestellten Mobiltelefonen sowie auf dem Tablet infolge Synchronisation der Datenträger überall dieselben Daten befänden. Wenn die Vorinstanz vorliegend von “komplexen Datenträgern” mit einer Vielzahl von Informationen spricht, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz dargetan, inwiefern die intimen Fotos und die Chatverläufe des Beschwerdeführers mit seiner Freundin bzw. Familie für die vorliegende Strafuntersuchung wegen angeblicher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz untersuchungsrelevant sein sollen (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.2 S. 197 f., Urteil 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3). Sein Interesse an der Wahrung seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) überwiegt mithin das Strafverfolgungsinteresse. Da der Beschwerdeführer seiner prozessualen Substanziierungsobliegenheit (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG) genügend nachgekommen ist, hat die Vorinstanz die Aussonderung der offensichtlich irrelevanten Daten nachzuholen (E. 4.2, Hervorhebungen durch mich). 

Konkret zur Substantiierungspflicht des Berufsgeheimnisses:

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er sei auch betreffend die Anwaltskorrespondenz seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht nachgekommen, ist ihm ebenfalls zuzustimmen. Er hat hinreichend konkret aufgezeigt, dass sich die der absoluten Geheimhaltung unterliegende Korrespondenz mit seinen beiden Rechtsanwälten auf den drei sichergestellten Datenträgern in den fünf Apps “Fotos”, “Whatsapp”, “Threema”, “Telefonie” und “E-Mail” befindet (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. a und c i.V.m. Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 77 E. 5.5.3 S. 86 mit Hinweis). Die beiden Rechtsvertreter sind namentlich bekannt, weshalb ohne Weiteres möglich ist, mittels Suchfunktion nach den entsprechenden Namen zu suchen. Die Aussonderung der Korrespondenz mit den Rechtsvertretern kann somit ohne grossen Aufwand bzw. aufwändige Nachforschung vorgenommen werden. Im Übrigen ist es der Vorinstanz unbenommen, hierfür Spezialisten beizuziehen, sollte dies ihrer Ansicht nach dennoch notwendig sein (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO, BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 mit Hinweisen) [E. 4.3, Hervorhebungen durch mich].  

Nicht gefolgt ist das Bundesgericht bei der Frage nach der Untersuchungsrelevanz, welche das Bundesgericht m.E. zu breit beurteilt:

Da die Strafverfolgungsbehörden den Inhalt der zu untersuchenden Informationsträger naturgemäss noch nicht kennen, wird ein hinreichender Deliktskonnex bereits dann bejaht, wenn objektiv Anlass zur Annahme besteht, dass die versiegelten Objekte für den Zweck des Strafverfahrens erheblich sind, mithin ein adäquater Zusammenhang zwischen den verfolgten Straftaten und den zu untersuchenden Aufzeichnungen besteht (“utilité potentielle”; Urteil 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2; mit Hinweisen). Erforderlich ist namentlich auch ein zeitlicher Konnex zwischen der mutmasslichen Straftat und den zu durchsuchenden Dokumenten oder Datenträgern (in BGE 145 IV 273 nicht publizierte E. 2.4) [E. 5.2].

Zur gerügten Verletzung von Art. 35 BV schweigt das Bundesgericht vornehm.