Zur Form des Entsiegelungsgesuchs

Die gesetzlichen Fristen und Formen gelten auch für die Staatsanwaltschaft und zwar auch in Entsiegelungsverfahren. Das wollte die OStA ZH nicht wahrhaben und zog einen Nichteintretensentscheid des ZMG ans Bundesgericht, blieb aber erfolglos (BGer 7B_165/2026 vom 05.08.2026, Fünferbesetzung):

Eine elektronische Eingabe, die nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen ist, hat keine fristwahrende oder anderweitige Wirkung. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 V 152 E. 4.5; Urteile 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3; 6B_33/2013 vom 1. Februar 2013 E. 6) und muss als notorisch bekannt gelten. Gerichtsinstanzen weisen die Rechtssuchenden denn auch praktisch standardmässig darauf hin, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind, resp. keine fristwahrende Wirkung haben. Dies muss erst Recht für eine Behörde wie die Staatsanwaltschaft gelten. Vorliegend ist unbestritten, dass das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht elektronisch signiert war. Es erfüllt daher die erforderliche Form nicht (Art. 110 Abs. 2 StPO) [E. 2.4.4].