Bloss relatives Anwaltsgeheimnis?

Das Bundesgericht scheint das Berufsgeheimnis der Strafverteidiger erneut zu verkürzen und stellt in einem neuen Grundsatzentscheid fest, dass Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO nicht absolut zu verstehen sei (BGE 7B_219/2026 vom 20.08.2026, Publikation in der AS vorgesehen). Dieses Verständnis ruhe auf einem redaktionellem Versehen des Gesetzgebers.

Im selben Entscheid musste das Bundesgericht aber auch gleich wieder einen Vorbehalt anbringen, was ein Indiz gegen die richtige Rechtsanwendung darstellen könnte. Danach muss das ZMG im Entsiegelungsverfahren durch organisatorische „chinese walls“ sicherstellen, dass Verteidigerkorrespondenz aus einem Strafverfahren gegen den Verteidiger nicht in das Dossier des Strafverfahrens gegen seinen Mandanten einfliessen kann. Good luck!

Vorbehalt: ich bin nicht sicher, ob ich damit den Kern des in italienisch veröffentlichten Entscheids richtig zusammengefasst habe. Ich bin auch nicht sicher, ob die am Entscheid Beteiligten wissen, was sie eben entschieden haben.