Bloss relatives Anwaltsgeheimnis?
Das Bundesgericht scheint das Berufsgeheimnis der Strafverteidiger erneut zu verkürzen und stellt in einem neuen Grundsatzentscheid fest, dass Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO nicht absolut zu verstehen sei (BGE 7B_219/2026 vom 20.08.2026, Publikation in der AS vorgesehen). Dieses Verständnis ruhe auf einem redaktionellem Versehen des Gesetzgebers.
Im selben Entscheid musste das Bundesgericht aber auch gleich wieder einen Vorbehalt anbringen, was ein Indiz gegen die richtige Rechtsanwendung darstellen könnte. Danach muss das ZMG im Entsiegelungsverfahren durch organisatorische „chinese walls“ sicherstellen, dass Verteidigerkorrespondenz aus einem Strafverfahren gegen den Verteidiger nicht in das Dossier des Strafverfahrens gegen seinen Mandanten einfliessen kann. Good luck!
Vorbehalt: ich bin nicht sicher, ob ich damit den Kern des in italienisch veröffentlichten Entscheids richtig zusammengefasst habe. Ich bin auch nicht sicher, ob die am Entscheid Beteiligten wissen, was sie eben entschieden haben.
Ich finde den Entscheid richtig. Der beschuldigte Anwalt kann sich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen. Auf welches denn? Hingegen dürfen die Unterlagen aus dem Verkehr des mitbeschuldigten Klienten mit dem beschuldigten Anwalt nicht im Verfahren gegen den Klienten verwertet werden. Insoweit bleibt das Anwaltsgeheimnis gewahrt..
@Lorenz: Ich bin noch nicht so sicher, aber das liegt vielleicht an meinen kaum vorhandenen Sprachkenntnissen. Was ich mich aber so oder so frage ist, wie man die chinesischen Wände so dicht macht, dass nicht im Verfahren gegen den Klienten landet.
Genau… Anwälte sollten bestimmen wie das Anwaltsgeheimnis ausgelegt werden soll.
Genauso sollte man auch Fische fragen, wie man Fische fängt.
Machen doch die BG-Richter auch so. Das Bundesgericht bestimmt über das Bundesgericht.
Die Polizei sollte auch über sich selbst verwalten dürfen. Genauso auch das Parlament – Volksmehrheit stört doch nur.
Populismus ist schlecht, weil es ist das was das Volk will.
Elitismus ist gut, weil es den Willen der gehobenen Minderheit darstellt.
/ironie off
Das Anwaltsgeheimnis sollte gegenüber dem Gericht aufgelöst werden. Genauso sollten Gerichte lückenlose Transparenz gegenüber dem Parlament verpflichten. Das Parlament (und schliesslich das Volk) sollte über das BGer entscheiden.
Die Idee hinter dem Strafrecht war nie Kriminelle (und Reiche) mit unehrenhaften Tricks zu schützen, sondern die Allgemeinheit vor Kriminellen zu schützen.
Aber man kann es den Anwälten ja auch nicht wirklich übel nehmen, vor allem, wenn man sieht, wie sich das BGer selbst schützt, wenn es mal BG-Richter trifft, da gibt es dann:
„Interne Massnahmen“ und „unabhängige Untersuchungen“ die eh nur zum Schluss kommen, das alles voll ok ablief. Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.
Was wir hier sehen ist institutioneller Korporatismus und Selbstreferenz (Standesegoismus), aber wir brauchen Absolutldemokratie und Parlamentsabsolutismus. Momentan haben wir degenerierte Due Process Model, aber wir bräuchten Crime Control Model. El Salvador macht es vor: https://www.youtube.com/watch?v=RGQISCktjDs