Geldwäscherei und Vorsatz
Will man sich gegen einen Geldwäschereivorwurf verteidigen, dringt man mit fehlendem subjektiven Tatbestand kaum je durch. In einem aktuellen Fall wurde ein Beschuldigter, der kontaminiertes Bargeld in kleiner Stückelung von Deutschland in die Schweiz einführen wollte, erstinstanzlich allerdings freigesprochen. Obergericht und Bundesgericht (BGer 6B_363/2026 vom 12.08.2026) waren dann aber anderer Meinung:
Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts Bundesrecht verletzt hätte. Ganz im Gegenteil korrigierte sie das erstinstanzliche Urteil zu Recht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, lässt das von B. orchestrierte Vorgehen vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass das Bargeld aus einem kriminellen Umfeld stammt. Dies musste sich dem Beschwerdeführer aufdrängen. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht geht er nicht darauf ein, dass er erst nach der Ankunft in Zürich weitere Instruktionen erhalten sollte. Zudem übergeht er, dass er im kantonalen Verfahren keine konkreten Angaben zum angeblichen Vertrauensverhältnis zu B. machen konnte. Im Gegenteil verstrickte er sich in Widersprüche. So behauptete er, dass er bereits in der Vergangenheit Uhrenkäufe für B. getätigt habe, konnte aber nicht einmal angeben, wo er die Uhren gekauft habe. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb der Beschwerdeführer annehmen musste, dass das Bargeld aus einem Verbrechen stammt (E. 3.3.2, Hervorhebungen durch mich).
Was genau schliesst nun fahrlässige Tatbegehung aus? Wie hätte das Bundesgericht bei freier Beweiswürdigung in voller Kognition entscheiden müssen?
@KJ: Besten Dank für den interessanten Beitrag.
Ich stimme Ihnen zu: Die Formulierung des Bundesgerichts ist m.E. tatsächlich nicht ganz glücklich. Wer sagt, die deliktische Herkunft habe sich dem Beschuldigten „aufdrängen müssen“, bewegt sich sprachlich gefährlich nahe am Fahrlässigkeitsvorwurf. Ein blosses „Erkennenmüssen“ genügt für Art. 305bis StGB aber nicht.
Treffender ist deshalb die Argumentation des Obergerichts in E. 2.2.5: Aufgrund der gesamten Indizienkette sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte ernsthaft von einer legalen Herkunft ausgegangen sei. Damit wird nicht bloss gesagt, er hätte Verdacht schöpfen müssen, sondern aus den Umständen auf tatsächliches „Für-möglich-Halten“ und Inkaufnahme geschlossen.
Das „weiss oder annehmen muss“ in Art. 305bis Ziff. 1 ersetzt diese Inkaufnahme nicht. Die Wendung senkt vielmehr die Anforderungen an die Gewissheit über die deliktische Herkunft; sichere Kenntnis ist nicht erforderlich.
Ich denke deshalb, dass das Bundesgericht bei voller Kognition wohl zum gleichen Ergebnis gelangt wäre – nicht weil „annehmen muss“ bereits eine Art Fahrlässigkeit genügen liesse, sondern weil die konkrete Indizienkette den Schluss auf Eventualvorsatz wohl trägt. Das Ergebnis überzeugt daher eher als die gewählte Formulierung.