Geldwäscherei und Vorsatz

Will man sich gegen einen Geldwäschereivorwurf verteidigen, dringt man mit fehlendem subjektiven Tatbestand kaum je durch. In einem aktuellen Fall wurde ein Beschuldigter, der kontaminiertes Bargeld in kleiner Stückelung von Deutschland in die Schweiz einführen wollte, erstinstanzlich allerdings freigesprochen. Obergericht und Bundesgericht (BGer 6B_363/2026 vom 12.08.2026) waren dann aber anderer Meinung:

Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts Bundesrecht verletzt hätte. Ganz im Gegenteil korrigierte sie das erstinstanzliche Urteil zu Recht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, lässt das von B. orchestrierte Vorgehen vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass das Bargeld aus einem kriminellen Umfeld stammt. Dies musste sich dem Beschwerdeführer aufdrängen. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht geht er nicht darauf ein, dass er erst nach der Ankunft in Zürich weitere Instruktionen erhalten sollte. Zudem übergeht er, dass er im kantonalen Verfahren keine konkreten Angaben zum angeblichen Vertrauensverhältnis zu B. machen konnte. Im Gegenteil verstrickte er sich in Widersprüche. So behauptete er, dass er bereits in der Vergangenheit Uhrenkäufe für B. getätigt habe, konnte aber nicht einmal angeben, wo er die Uhren gekauft habe. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb der Beschwerdeführer annehmen musste, dass das Bargeld aus einem Verbrechen stammt (E. 3.3.2, Hervorhebungen durch mich).

Was genau schliesst nun fahrlässige Tatbegehung aus? Wie hätte das Bundesgericht bei freier Beweiswürdigung in voller Kognition entscheiden müssen?