Zum Betrug und zum Adhäsionsprozess

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts AG, das den Betrugstatbestand bundesrechtswidrig angewendet hat (BGer 6B_85/2026 vom 13.08.2026). Der Entscheid setzt sich schon fast lehrbuchmässig mit dem Betrugstatbestand auseinander und legt Wert auf Merkmale, die das Bundesgericht in anderen Urteilen einfach beiseite wischt (bspw. Irrtum, Schaden, Motivationszusammenhang). Hier ein paar Auszüge:

Dem die Aufträge/Rechnungen visierenden Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1 war bekannt, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Ersatzteile nicht direkt von der D. AG, sondern über eine Zwischenhändlerin (die F.) bezog, und dass der Beschwerdegegnerin 2 keine (Zwischenhändler-) Rabatte gewährt wurden. Er kannte die Verkaufsbedingungen, namentlich den Kaufpreis, der gemäss der Vorinstanz – ausser bei den Transaktionen 4 und 7 – überdies im Bereich der (unverbindlichen) Verkaufspreisempfehlungen der D. AG lag (vgl. angefochtene Urteile E. 4.2 und 4.4.2.1). Dem Beschwerdeführer 1 wird weiter weder im angefochtenen Entscheid noch in der Anklage vorgeworfen, er habe seinem Vorgesetzten gegenüber arglistig vorgetäuscht, ein direkter Bezug der Ersatzteile bei der D. AG in Holland sei gar nicht möglich. Die Täuschung und der damit einhergehende Irrtum seines Vorgesetzten bezogen sich gemäss der Vorinstanz vielmehr ausschliesslich auf die Lieferkette. Dieser Irrtum des Vorgesetzten des Beschwerdeführers 1 bezüglich der Lieferkette führte nicht zu einem Vermögensschaden, wie ihn die Vorinstanz annimmt. Die Vorinstanz stellt nämlich nicht fest, die Beschwerdegegnerin 2 hätte die Ersatzteile bei einem anderen Zwischenhändler günstiger beziehen können. Sie errechnet lediglich, zu welchen Konditionen diese die Ersatzteile direkt bei der D. AG, d.h. ohne Zwischenhändler, hätte erwerben können. Dies ist indes irrelevant, wenn dem Beschwerdeführer 1 gar nicht vorgeworfen wird, er habe seinem Vorgesetzten arglistig vorgetäuscht, ein Bezug der Ersatzteile direkt bei der D. AG sei nicht möglich. Dem Wortlaut und der funktionalen Struktur des Betrugs zufolge muss „die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition“ einen Vermögensschaden bewirken (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 152 zu Art. 146 StGB). Dies übersieht die Vorinstanz, wenn sie für den Schaden auf die Verkaufsbedingungen der D. AG abstellt, obschon dem Beschwerdeführer 1 keine Täuschung über einen möglichen Direktbezug der Ersatzteile in Holland vorgeworfen wird (E. 2.4.2).  

Wichtig und auch sehr klar sind zudem die Ausführungen zum Adhäsionsprozess und seinen prozessualen Regeln, welche diejenigen der ZPO übersteuern:

Die beschuldigte Person hat im Strafprozess das Recht zu schweigen. Sie ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Auch hinsichtlich der Zivilforderung kann sie daher im Adhäsionsprozess nicht unter Wahrheitspflicht als Partei einvernommen oder zur Mitwirkung angehalten werden. Die fehlende Mitwirkung kann – anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 164 i.V.m. 160 ZPO) – nicht zu Lasten der beschuldigten Person berücksichtigt werden. Das strafprozessuale Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht geht der zivilprozessualen Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vor. Die beschuldigte Person darf sich darauf beschränken, die Zivilforderungen pauschal zu bestreiten, wovon auszugehen ist, wenn sie deren Abweisung oder Verweisung auf den Zivilweg beantragt bzw. wenn sie diese nicht im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO anerkennt (zum Ganzen: Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.3; 6B_856/2024 vom 10. September 2025 E. 2.5). Ein substanziiertes Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Rahmen einer schriftlichen Klageantwort – wie dies Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt – ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Art. 124 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.3) [E. 3.2.1].  

Solche Entscheide stärken das Vertrauen in die Rechtsprechung des Bundesgerichts.