Haftanrechnung

Nach Art. 51 StGB ist Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anzurechnen.

Dies gilt nach einem heute publizierten Bundesgerichtsentscheid nicht für Durchsetzungshaft und auch nicht für die Haft, die in einem parallel geführten Verfahren ausgestanden wurde (BGer 6B_1232/2016 vom 03.02.2017):

Zwar ist gestützt auf Art. 51 StGB auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren anrechenbar und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist (BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155 mit Hinweisen). Dass aber die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren anzurechnen sei, lässt sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 51 StGB nicht herleiten (…). Allein aus Gründen der Praktikabilität kann mit der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen hat, die in einem späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu vereinigenden) Verfahren angeordnet wurde. Einerseits kann diese Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern, andererseits kann sie die Höhe der aktuell zu verhängenden Strafe übersteigen, womit unklar wäre, wie mit der vorläufig bestehenden Überhaft zu verfahren ist. Aus diesen Gründen obliegt es dem im zweiten Verfahren zuständigen Gericht und nicht der Vorinstanz, dafür zu sorgen, dass Art. 51 StGB entsprochen und die fragliche Untersuchungshaft entweder an die neu auszusprechende Strafe oder allenfalls, soweit noch möglich, an die im vorliegenden Verfahren verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten angerechnet wird. Hierfür spricht auch ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, in der es stets darum ging, dass in einem späteren Verfahren die in diesem angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder Strafreste aus früheren Verfahren anzurechnen war (vgl. BGE 133 IV 150 E. 5.2.3; Urteile 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6; 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1; 6S.421/2005 vom 23. März 2005 E. 3.2.4) [E. 1.4].

Im Kostenentscheid hatte das Bundesgericht ein Herz für den Verteidiger und zeigt sich vergleichsweise sehr grosszügig:

Von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mangels rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Fraglich ist, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts konträrer kantonaler Entscheidungen erscheint die Beschwerdeführung wohl als vertretbar. Es sind daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen und der Beschwerdeführer ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten (E. 2).

Konträre kantonale Entscheide als Grund gegen die Aussichtslosigkeit leuchtet ja aber ein.