Hybride Entsiegelungsentscheide weiterhin unzulässig
Das Bundesgericht muss schon wieder an seine Rechtsprechung erinnern, die es wie folgt zusammenfasst (BGer 7B_397/2025 vom 08.06.2026):
3.1. Nach konstanter Rechtsprechung darf das zuständige Gericht die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, nachdem es allfällige geheimnisgeschützte Informationen – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer sachverständigen Person – selber ausgesondert hat (Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.1; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Vorliegend ordnet die Vorinstanz einerseits prozessleitend die Durchführung einer Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch einen Sachverständigen an (Dispositiv-Ziffer 2) und entscheidet andererseits zugleich materiell über die Freigabe dieser (erst noch zu triagierenden) Aufzeichnungen und Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 1). Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig, weil die vom Beschwerdeführer gerügte Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs im Rahmen eines unzulässigen sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheids erfolgt. Ein solcher Entscheid ist mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht vereinbar, da es von Gesetzes wegen die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist (nötigenfalls unter Beizug einer Sachverständigen Person), die zu entsiegelnden Aufzeichnungen im Rahmen einer Triage zu sichten und dabei allenfalls dem gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegende Dateien auszusondern. Andernfalls kann das Zwangsmassnahmengericht gar nicht mit vollumfänglicher Kenntnis darüber entscheiden, welche Daten überhaupt auszusondern sind. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben. Die Vorinstanz wird nach durchgeführter Triage erneut formell über die allfällige Freigabe der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu entscheiden haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (Hervorhebungen durch mich).