Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?
In Fünferbesetzung korrigiert das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts AG, das einen Automobilisten wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt hatte. Es reformiert den Entscheid und schliesst auf fahrlässige Tötung (BGer 6B_966/2025 vom 08.06,2026, Fünferbesetzung).
In der Sache ging es um einen Überholvorgang bei stark eingeschränkter Sicht, der nach einer Frontalkollision mit einem korrekt fahrenden Motorradfahrer zu dessen Tod geführt hatte. Entscheidend war für das Bundesgericht die Willenskomponente des Täters:
Insgesamt lässt sich vorliegend alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer überholt hat, obwohl er sich eines Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war, nicht schliessen, er habe die Tötung eines entgegenkommenden Fahrzeugführers, geschweige denn seine eigene oder diejenige seiner Ehefrau in Kauf genommen. Vielmehr hat er pflichtwidrig darauf vertraut, dass kein Gegenverkehr auftreten werde und damit bewusst fahrlässig gehandelt (E. 1.8.6).
Der Fall enthält zahlreiche Hinweise auf Präjudizien und erweist sich als eine Art Leitfaden zur immer wieder schwierigen Abgrenzung.