Gebotene amtliche Verteidigung
Das Bundesgericht verweigert einem Beschuldigten die amtliche Verteidigung und weist seine Beschwerde ab, obwohl es seinen Rügen in der Beschwerde gegen die Anklagekammer SG mehrfach Recht gibt. Es heilt sie aber gleich selbst (BGer 7B_310/2026 vom 28.07.2026).
Im Übrigen ist der Fall dem Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Verwertungsverbrote) nicht komplex genug, zumal der Beschwerdeführer bezüglich Verteidigungsstrategie auf das Wissen anderer Beschuldigten zurückgreifen könne. Das Argument übernimmt das Bundesgericht zwar von der Vorinstanz, aber es ist trotzdem unverständlich, zumal das „Wissen“ der anderen einen Fall sicher nicht einfacher macht.
Am Ende des Entscheids steht eine Erwägung, die die Vermutung begründet, dass der Spruchkörper gar nicht versteht, wie sich ein Strafverfahren entwickelt und was für Schwierigkeiten für die Verteidigung damit verbunden sind. Diejenigen die das Bundesgericht selbst aufzählt, erweisen sich in der Praxis aber als alles andere als einfach. Mit dem Gesetz nicht vereinbar im Übrigen die höchstrichterlich relativierende Verknüpfung der kumulativen Voraussetzungen (vgl. dazu Art. 132 Abs. 2 StPO). Und die vom Bundesgericht festgestellten Gehörsverletzungen hätte der Beschwerdeführer ja sicher auch ohne Anwalt erkannt.
Aber egal, es ist ja alles ganz einfach:
Im Ergebnis liegt die einzige nennenswerte Schwierigkeit des vorliegenden Falls im Umstand, dass die Verwertbarkeit der polizeilichen Feststellungsberichte umstritten ist und zur Wahrung des Konfrontationsrechts allenfalls weitere Einvernahmen mit Polizeimitarbeitenden notwendig sein werden. Dies reicht angesichts dessen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nahe an der Grenze zum Bagatellfall liegen, er diese und ihre rechtliche Bedeutung verstehen sollte und nur ein leichter Eingriff in seine Rechtsposition droht, in der Gesamtwürdigung nicht aus, um eine amtliche Verteidigung als notwendig erscheinen zu lassen (E. 3.8).
Ein Wunder, dass die Beschwerde nicht als von Vornherein aussichtslos qualifiziert wurde.
Auch in Bger 7B_593/2025 vom 18. September 2025 hat das Bundesgericht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen, wortwörtlich schrieb es:
„… wird festgestellt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehörs der Beschwerdeführerin verletzt hat.“
Gab es eine Konsequenz für das Zürcher Obergericht? Nein – kurz gesagt, die Zürcher würden sowieso machen was sie wollen, es lohne sich nicht, dass das Bundesgericht die Vorinstanz rügen würde.
Das Bundesgericht wägt im zitierten Entscheid die einzelnen Argumente ab, welche für eine amtliche Verteidigung sprechen könnten. M.E. zu Recht hält es fest, dass der Beschwerdeführer offenbar ein intelligenter junge Mann ist, welchem ein gewisses Verständnis des Rechts zugemutet werden darf. Einzig die Bemerkung, er hätte „sich hinsichtlich Verteidigungsstrategie mit anderen Beschuldigten absprechen und auf kollektives Wissen zurückgreifen“ können (E. 3.7), erstaunt und wirkt auf mich etwas „hemdsärmelig“. Davon abgesehen m.E. ein sachgerechter Entscheid. Das Institut der amtlichen Verteidigung ist für klar definierte Ausnahmefälle gedacht; es steht dem Beschwerdeführer frei, sich privat und auf eigene Kosten anwaltlich beraten zu lassen.
@Skywalker: Falsch. Anwaltlich beraten lassen hat er sich ja schon, sonst hätte er sicher keine anwaltlich geführte Beschwerde eingereicht. Es geht alleine darum, einen Verteidiger für das Strafverfahren zu kriegen, den er nicht bezahlen kann (Prozessarmut ist offensichtlich, denn sonst hätte man ihn daran scheitern lassen).
„Ganz einfach“ ist auch: Der Beschuldigte ist in den Augen konservativer RichterInnen ein „Chaot“ und soll Polizeibeamte angegriffen haben bzw. er unterstellt ihnen im Verfahren Rechtswidriges.
Das mögen sie hierzulande nicht …