Gebotene amtliche Verteidigung

Das Bundesgericht verweigert einem Beschuldigten die amtliche Verteidigung und weist seine Beschwerde ab, obwohl es seinen Rügen in der Beschwerde gegen die Anklagekammer SG mehrfach Recht gibt. Es heilt sie aber gleich selbst (BGer 7B_310/2026 vom 28.07.2026).

Im Übrigen ist der Fall dem Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Verwertungsverbrote) nicht komplex genug, zumal der Beschwerdeführer bezüglich Verteidigungsstrategie auf das Wissen anderer Beschuldigten zurückgreifen könne. Das Argument übernimmt das Bundesgericht zwar von der Vorinstanz, aber es ist trotzdem unverständlich, zumal das „Wissen“ der anderen einen Fall sicher nicht einfacher macht.

Am Ende des Entscheids steht eine Erwägung, die die Vermutung begründet, dass der Spruchkörper gar nicht versteht, wie sich ein Strafverfahren entwickelt und was für Schwierigkeiten für die Verteidigung damit verbunden sind. Diejenigen die das Bundesgericht selbst aufzählt, erweisen sich in der Praxis aber als alles andere als einfach. Mit dem Gesetz nicht vereinbar im Übrigen die höchstrichterlich relativierende Verknüpfung der kumulativen Voraussetzungen (vgl. dazu Art. 132 Abs. 2 StPO). Und die vom Bundesgericht festgestellten Gehörsverletzungen hätte der Beschwerdeführer ja sicher auch ohne Anwalt erkannt.

Aber egal, es ist ja alles ganz einfach:

Im Ergebnis liegt die einzige nennenswerte Schwierigkeit des vorliegenden Falls im Umstand, dass die Verwertbarkeit der polizeilichen Feststellungsberichte umstritten ist und zur Wahrung des Konfrontationsrechts allenfalls weitere Einvernahmen mit Polizeimitarbeitenden notwendig sein werden. Dies reicht angesichts dessen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nahe an der Grenze zum Bagatellfall liegen, er diese und ihre rechtliche Bedeutung verstehen sollte und nur ein leichter Eingriff in seine Rechtsposition droht, in der Gesamtwürdigung nicht aus, um eine amtliche Verteidigung als notwendig erscheinen zu lassen (E. 3.8).  

Ein Wunder, dass die Beschwerde nicht als von Vornherein aussichtslos qualifiziert wurde.