Unverwertbare Einvernahmen
Die Staatsanwaltschaft SO hat wiederholt Einvernahmen in Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt und damit absolut unverwertbare Beweismittel geschaffen. Das Obergericht SO war damit offenbar überfordert (gemäss Bundesgericht unterlag es einem Zirkelschluss) und erhält nun einen StPO-Einführungskurs (BGer 6B_202/2026 vom 13.07.2026):
In Bezug auf die Frage der rechtzeitigen Sicherstellung der notwendigen Verteidigung kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Obwohl ab der Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung am 29. Januar 2021 klar erkennbar war, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung (vgl. Art. 130 lit. b StPO) vorlagen, bestellte die Beschwerdegegnerin den notwendigen (amtlichen) Verteidiger erst mit Verfügung vom 11. Februar 2021. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von F. und E. vom 8. Februar 2021 fanden also vor der Bestellung der notwendigen Verteidigung statt. Mithin sind sie nur verwertbar, wenn der Beschwerdeführer auf ihre Wiederholung verzichtet hat (vgl. aArt. 131 Abs. 3 StPO). Dass die Beschwerdegegnerin die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers an sämtlichen Einvernahmen (Auskunftspersonen, Zeugen) mit Verfügung vom 3. Februar 2021 beschränkt hatte, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: Weil dem Beschwerdeführer die Teilnahmerechte beschränkt werden sollten, wäre eine unverzügliche und vorgängige Sicherstellung der notwendigen Verteidigung umso mehr angebracht gewesen. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erklärt, die Bestellung der notwendigen Verteidigung erscheine nur dann als sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer überhaupt an Beweiserhebungen teilnehmen und sie zusammen mit seinem Verteidiger wahrnehmen könne, scheint sie einem Zirkelschluss zu unterliegen. Zum einen übersieht sie, dass Einschränkungen gegenüber einem Rechtsbeistand nur zulässig sind, wenn dieser selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO; E. 6.4.4). Zum anderen wäre die notwendige Verteidigung vorliegend bereits ab der Eröffnung der Untersuchung am 29. Januar 2021 sicherzustellen gewesen, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Beschränkung der Teilnahmerechte vom 3. Februar 2021 erst mit der Zustellung an den notwendigen Rechtsbeistand rechtsgültig erfolgte (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde jenem diese Verfügung am 15. Februar 2021 eröffnet (angefochtenes Urteil S. 16 E. IV.2.1.2). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Verteidigung praktisch keine Möglichkeit hat, die Einschränkung rechtzeitig überprüfen oder korrigieren zu lassen, wenn sie dem notwendigen Verteidiger erst zugestellt wird, nachdem die Einvernahmen bereits stattgefunden haben (…) [E. 6.6.2, Hervorhebungen durch mich].
In einem anderen Punkt hat das Bundesgericht die Vorinstanz m.E. zu Unrecht geschützt:
Die polizeiliche Einvernahme von D. vom 29. Januar 2021 fand vor der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft statt, welche in der Folge allerdings noch am gleichen Tag erfolgte (angefochtener Entscheid S. 16 E. IV.2.1.2). Obwohl die Angaben in der Strafanzeige auf ein schweres Gewaltdelikt hindeuten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereits alleine gestützt darauf eine Strafuntersuchung eröffnete, sondern zunächst die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (siehe Art. 309 Abs. 2 StPO), wie die Befragung von D. , beauftragte. Diese ersten polizeilichen Ermittlungsschritte dienten der Abklärung der Strafanzeige. Die Ausführungen in der Strafanzeige des Beschwerdegegners sind als Anfangsverdacht zu verstehen und nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gleichzusetzen, selbst wenn darin allfällige Zeugen und eine zugängliche Videoaufnahme erwähnt werden. Von einer verspäteten (formellen) Eröffnung der Untersuchung kann vorliegend nicht die Rede sein [das Gegenteil ist richtig, was auch daran erkennbar ist, dass die Untersuchung ja noch am selben Tag eröffnet wurde, die ergänzenden Ermittlungen also mit Sicherheit noch nicht abgeschlossen waren].
Ein Anspruch bzw. eine Pflicht zur notwendigen Verteidigung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (d.h. vor der Eröffnung der Strafuntersuchung) ist in der StPO nicht vorgesehen (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). Vielmehr setzt die notwendige Verteidigung erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich eine notwendige Verteidigung eingesetzt werden muss (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.3.1; 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3; 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Ausserdem besteht vor Eröffnung einer Untersuchung kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (E. 6.4.2).
Folglich verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie die polizeiliche Befragung von D. vom 29. Januar 2021 als verwertbar erachtet (E. 6.6.1).
In diesem Punkt übersieht das Bundesgericht einmal mehr, dass die StPO nicht zwischen Anfangsverdacht und hinreichendem Tatverdacht unterscheidet. Es gilt der materielle Eröffnungsbegriff, nicht der formelle. Das Bundesgericht fördert damit die Entwicklung, die wichtigsten ersten Ermittlungshandlungen in das polizeiliche Ermittlungsverfahren umzulagern und damit die alles entscheidenden Verteidigungsrechte auszuhebeln.
Ihr letzter Satz bringts auf den Punkt. Und erlaube mir zu ergänzen:
Strafverfolger und Gerichte sind um keine Scheinbegründung verlegen, wenn sie damit letztlich die wirksame Verteidigung erschweren bis verunmöglichen.
Deshalb war das Obergericht SO nicht „offenbar überfordert“ mit diesen ewig gültigen simplen Einvernahmeformalien (d.h. hiesse ja: rechtlich inkompetent – huch!), sondern schiebt irgendeinen Schwachsinn vor, welchen das BGer als „Zirkelschluss“ schönredet. Und an den Obergerichten wissen alle im Voraus, dass sie genau mit null Folgen für sich persönlich rechnen müssen.
Wie schön für sie, dass die Steuerzahlenden – also die Arbeitenden -, all dies auch noch seit Jahrzehnten grosszügig finanzieren ohne aufzumucken.
Es gibt gute Gründe warum es keine Statistiken zu Richter und ihren Entscheiden gibt.
Wer einen Blick darauf wirft, erkennt sehr schnell, dass solche Urteile meist von Frauen gefällt werden.
Wer hätte gedacht, dass unsere Vorfahren und alle anderen Kulturen auf dieser Welt gute Gründe hatten um das Wahlrecht von Frauen zu unterdrücken.
Wow, wie man sich in nur drei Sätzen absolut selbst diskreditieren kann…..
Den oben verlinkten BGE haben 3 Männer gefällt und am Entscheid des Obergerichts SO waren nur 1 Frau und 2 Männer beteiligt, also insgesamt 5:1
Mögen Sie Frauen nicht oder warum wollen Sie den Frauen das Wahlrecht verbieten?
Das ist übrigens nicht das Thema dieses Beitrags von KJ. Trollen Sie?
Zur Verteidigung: die CH Frauen können wählen, die CH Männer auch, aber die müssen an die Front. In Geschichte wird so vieles weggelassen… Kein Wahlrecht ohne Pflicht zum Aderlass.
Ja, ja, heul doch.
1. Stimmt nicht, der OG Entscheid wurde von einer Frau gefällt, sie hatte die Verfahrensleitung. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gerichtschreiberin ihn geschrieben hat, ansonsten wäre er ja nicht so ultrapeinlich naiv. Sie sollten das selbst wissen, aber mir Trollen vorzuwerfen ist intellectual dishonesty.
2. Ich will grundsätzlich das Wahlrecht – gemäss Verfassung – auf Landeigentümer beschränken oder diejenigen, die für die Eidgenossenschaft in den Krieg ziehen: Ansonsten darfst du nicht wählen.
3. Ich möchte die weisse Rasse wieder den Globus und das Sonnensystem kontrollieren sehen. Dazu brauchen wir _weisse_ (blauäugige, blonde) Kinder. Wenn man Frauen jedoch Macht gibt (z.B. Geld, Ressourcen, Bildung etc.), dann sinkt die Geburtenrate. Wenn Männer jedoch Macht erhalten, dann zeugen sie mehr Kinder, als die vergleichsweise armen Männer. Ergo: Ressourcen weg von Frauen und an (weisse) Männer geben > Geburtenrate steigt.
Feminisierung der Gerichte
Das ist das wahre Problem.
Überall wo Frauen in eine Industrie kommen, wird diese feminisiert. Das liegt an unseren Instinkten. Wir behandlen Frauen besser, weil sie schwanger sein _könnten_. Und zwar schwanger durch uns (selbst, oder einem Verwandten). Millionen von Jahre in Stämmen gelebt, in die DNA eingeprägt (die, die es nicht taten, existieren heute nicht mehr).
Das ist der Grund wieso Psychologie plötzlich feminin wurde. Oder auch Schulen feminisiert sind: Stillsitzen, Nicht-Bewegen. Weniger Mathe, mehr Sprachen. Und dann wundert man sich: „Warum sind die Jungs so schlecht in der Schule?“.
Was hat die Feminisierung der Gesellschaft gebracht? Seit Frauen Sexuelle Selektion betreiben, sank der IQ 10 Punkte (wo sind die Einsteins und Hegels von heute?). Tausende Jahre an Eugenik und Patriarch (welchen den IQ förderte) sind futsch. Wenn man Frauen dies gewährt, führt dies nachweisbar zur Extinction, siehe:
– Geburtenrate der Menschen
– Fisherian runaway: Vögel mit so grossen Federn, dass sie nicht fliegen können.
– Hirschgeweih, dass so gross wird, dass die Hirsche den Kopf nicht hochhalten können.
– Und viele weitere dysgenic Beispiele…
Sexuelle Selection != Natural Selection. SeSel passiert nur, wenn man die natürlichen Predatoren entfernt. Dann vebreiten sich dysgenic Tendencies. Deshalb wäre ein 3ter Weltkrieg ganz gut für die Menschliche DNA-Erholung, aber das wäre ein anderes Thema.
Und genau das gleiche (Feminisierung) passiert in den Gerichten: Fakten und kalte Logik zählen nicht mehr, sondern „Vibes“ und „ich bin mir sehr sicher, dass er es wahr“-Gefühle. Dysgenic intellectually dishonest courts.
Helen Andrews sagt folgendes zur Feminisierung:
https://youtu.be/pfbilhs5dt4?si=6T&t=61
Mit dem Thema hat es folgendes zu tun: Gerichte urteilen in letzter Zeit immer wie mehr weiblich-angehaucht – was aber (fälschlicherweise) als willkürlich wahrgenommen wird: Es ist nicht willkürlich, sondern macht aus einer weiblichen Perspektive sehr viel Sinn:
– Follow the current thing (Mainstream, einfach mit der Masse konform sein, erhöht das eigene Überleben, nie dagegen sein).
– Appeal to authority (Alpha bzw. Professor Dr. Dummdumm hat XY gesagt)
– Institution as Husband Substitution (Mehr Macht an den Staat)
etc.
Wer mehr die weibliche Psyche verstehen will, sollte sich ihre Bestsellers durchlesen z.B. https://youtu.be/wszFe16w1ho
Ich weiss, viele wurden von den Universität so hart gebrainwashed, dass dieser Kommentar sie triggert. Es ist nicht die Aufgabe der Gesellschaft um eure Trigger zu tiptoen.
Eins plus eins ergibt zwei.
XX-Chromosome = Frau. XY-Chromosome = Mann.
Eure „sozialen Geschlechter“ sind nicht wissenschaftlich:
– Testbar und falsifizierbar
– Empirisch und beobachtbar
– Wiederholbar und vorhersagbar
Es reicht langsam! Wir haben jetzt 50 Jahre lang euch Midwits zugeguckt. Es war ein Experiment. Wir haben uns selbst enttäuscht.
„In general, what I see in the classrooms is mediocre academic achievement combined with appalling behavior“ – Inger Enkvist in https://medium.com/@cursoingleslivre/getting-rid-of-educational-clich%C3%A9s-seven-myths-about-education-679bdfe9510c
Verstehe ich es richtig: Die STA muss die Beschränkung der Teilnahmerechte in Verfügungsform dem notwendigen Verteidiger eröffnet haben, damit der Ausschluss (egal ob er materiell korrekt war) gültig ist und die (nicht parteiöffentlichen) Einvernahmen verwertbar. Umgekehrt: Wird die Beschränkungsverfügung nicht vor den Einvernahmen eröffnet, sind diese immer unverwertbar?
Der Strafverteidiger kann nur ausgeschlossen werden, wenn dieser selbst Anlass dazu gibt. Das heisst der Verteidiger hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit teilnehmen dürfen. Damit war der Auschluss eben vermutlich auch materiell nicht korrekt, denn nicht nur der Beschuldigte wurde ausgeschlossen sondern auch sein (noch nicht vorhandener) Verteidiger
Das sehe ich anders. Der Verteidiger ist in erster Linie seinem Klient verpflichtet. Wenn Teilnahmerechte des Beschuldgiten gemäss analoger Anwendeung von Art. 101 StPO wegen Kollusionsgefahr ausgeschlossen werden, kann m.E. nicht einfach eine Teilnahme des Verteidigers zugelassen werden. Eine Teilnahme des Rechtsanwalts an der Einvernahme mit der Auflage, dass er den Beschuldigten über deren Inhalt nicht informieren dürfe, würde für den Verteidiger ein unlösbares Dilemma beim Instruktionsgespräch vor der später stattfindenden Beschuldigteneinvernahme stellen. So würde vom Verteidiger erwartet werden, dass er Informationen, die er in seiner Rolle als Verteidiger wahrnehmen durfte, die zur Verteidigung geeignet wären, nicht zur Verteidigung verwenden dürfte, was dem Institut der Verteidigung geradzu widerspricht. Eine Teilnahme des Verteidigers ohne diese Auflage würde aber wiederum dem Zweck des Ausschlusses zuwiderlaufen, da der Beschuldigte dann einfach über den Verteidiger bereits Kenntnis der Aussagen erhalten wird. Eigentlich wäre es die Aufgabe des Gesetzgebers anlässlich der letzten StPO-Revision gewesen, über diese Thematik Klarheit zu schaffen. Dies ist leider nicht geschehen und die Rechtssprechung wurstelt sich weiter von Einzelfall zu Einzelfall ohne jegliche Rechtssicherheit, was weder den Strafbehörden noch den Prozessbeteiligten dient.
@uRs
Ihre Auslegung kann m.E. nicht zutreffen, denn dadurch würde dem klaren Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 StPO jeglicher Gehalt entzogen werden.
Des Weiteren hat sich die Bundesversammlung mit diesem Thema exzessiv befasst und den bundesrätlichen Vorschlag über die Einschränkung der Teilnahmerechte verworfen. In diesem Vorschlag war auch ein gleichzeitiger Ausschluss des Verteidigers enthalten