Unverwertbare Einvernahmen

Die Staatsanwaltschaft SO hat wiederholt Einvernahmen in Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt und damit absolut unverwertbare Beweismittel geschaffen. Das Obergericht SO war damit offenbar überfordert (gemäss Bundesgericht unterlag es einem Zirkelschluss) und erhält nun einen StPO-Einführungskurs (BGer 6B_202/2026 vom 13.07.2026):

In Bezug auf die Frage der rechtzeitigen Sicherstellung der notwendigen Verteidigung kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Obwohl ab der Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung am 29. Januar 2021 klar erkennbar war, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung (vgl. Art. 130 lit. b StPO) vorlagen, bestellte die Beschwerdegegnerin den notwendigen (amtlichen) Verteidiger erst mit Verfügung vom 11. Februar 2021. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von F. und E. vom 8. Februar 2021 fanden also vor der Bestellung der notwendigen Verteidigung statt. Mithin sind sie nur verwertbar, wenn der Beschwerdeführer auf ihre Wiederholung verzichtet hat (vgl. aArt. 131 Abs. 3 StPO). Dass die Beschwerdegegnerin die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers an sämtlichen Einvernahmen (Auskunftspersonen, Zeugen) mit Verfügung vom 3. Februar 2021 beschränkt hatte, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: Weil dem Beschwerdeführer die Teilnahmerechte beschränkt werden sollten, wäre eine unverzügliche und vorgängige Sicherstellung der notwendigen Verteidigung umso mehr angebracht gewesen. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erklärt, die Bestellung der notwendigen Verteidigung erscheine nur dann als sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer überhaupt an Beweiserhebungen teilnehmen und sie zusammen mit seinem Verteidiger wahrnehmen könne, scheint sie einem Zirkelschluss zu unterliegen. Zum einen übersieht sie, dass Einschränkungen gegenüber einem Rechtsbeistand nur zulässig sind, wenn dieser selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO; E. 6.4.4). Zum anderen wäre die notwendige Verteidigung vorliegend bereits ab der Eröffnung der Untersuchung am 29. Januar 2021 sicherzustellen gewesen, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Beschränkung der Teilnahmerechte vom 3. Februar 2021 erst mit der Zustellung an den notwendigen Rechtsbeistand rechtsgültig erfolgte (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde jenem diese Verfügung am 15. Februar 2021 eröffnet (angefochtenes Urteil S. 16 E. IV.2.1.2). Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Verteidigung praktisch keine Möglichkeit hat, die Einschränkung rechtzeitig überprüfen oder korrigieren zu lassen, wenn sie dem notwendigen Verteidiger erst zugestellt wird, nachdem die Einvernahmen bereits stattgefunden haben (…) [E. 6.6.2, Hervorhebungen durch mich].

In einem anderen Punkt hat das Bundesgericht die Vorinstanz m.E. zu Unrecht geschützt:

Die polizeiliche Einvernahme von D. vom 29. Januar 2021 fand vor der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft statt, welche in der Folge allerdings noch am gleichen Tag erfolgte (angefochtener Entscheid S. 16 E. IV.2.1.2). Obwohl die Angaben in der Strafanzeige auf ein schweres Gewaltdelikt hindeuten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereits alleine gestützt darauf eine Strafuntersuchung eröffnete, sondern zunächst die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (siehe Art. 309 Abs. 2 StPO), wie die Befragung von D. , beauftragte. Diese ersten polizeilichen Ermittlungsschritte dienten der Abklärung der Strafanzeige. Die Ausführungen in der Strafanzeige des Beschwerdegegners sind als Anfangsverdacht zu verstehen und nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gleichzusetzen, selbst wenn darin allfällige Zeugen und eine zugängliche Videoaufnahme erwähnt werden. Von einer verspäteten (formellen) Eröffnung der Untersuchung kann vorliegend nicht die Rede sein [das Gegenteil ist richtig, was auch daran erkennbar ist, dass die Untersuchung ja noch am selben Tag eröffnet wurde, die ergänzenden Ermittlungen also mit Sicherheit noch nicht abgeschlossen waren].  

Ein Anspruch bzw. eine Pflicht zur notwendigen Verteidigung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (d.h. vor der Eröffnung der Strafuntersuchung) ist in der StPO nicht vorgesehen (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). Vielmehr setzt die notwendige Verteidigung erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich eine notwendige Verteidigung eingesetzt werden muss (Urteile 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.3.1; 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3; 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Ausserdem besteht vor Eröffnung einer Untersuchung kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (E. 6.4.2). 

Folglich verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie die polizeiliche Befragung von D. vom 29. Januar 2021 als verwertbar erachtet (E. 6.6.1). 

In diesem Punkt übersieht das Bundesgericht einmal mehr, dass die StPO nicht zwischen Anfangsverdacht und hinreichendem Tatverdacht unterscheidet. Es gilt der materielle Eröffnungsbegriff, nicht der formelle. Das Bundesgericht fördert damit die Entwicklung, die wichtigsten ersten Ermittlungshandlungen in das polizeiliche Ermittlungsverfahren umzulagern und damit die alles entscheidenden Verteidigungsrechte auszuhebeln.