Betrügerischer Anwalt?
Ein angestellter Rechtsanwalt hat gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_760/2024 vom 24.06.2026, Fünferbesetzung) Leistungen der Kunden nicht wie vereinbart an seine Arbeitgeberin abgeliefert. Dafür wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Trotz teilweise Gutheissung seiner Beschwerde (Gehörsanspruch, Verjährung) wird es bei dieser Verurteilung bleiben.
Zum Verhängnis wurde dem Anwalt, dass auch das Bundesgericht zwar eine arbeitsrechtliche Anstellung und damit den zivilrechtlichen Herausgabeanspruch gemäss Art. 321b OR bejahte, ihm aber trotzdem eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen seiner Arbeitgeberin und damit eine Garantenstellung zusprach, was mir überhaupt nicht einleuchtet:
Weder die Vergütungsmodalitäten noch die Regelungen zu Nebenbeschäftigungen oder zur Verwendung der Arbeitszeit vermögen eine gesteigerte Verantwortung zu begründen. Für eine solche spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 nach aussen als „Salaried Partner“ auftreten konnte. Als erfahrener Rechtsanwalt war er alleine für die Betreuung seiner Mandate und die Abrechnung seiner Leistungen zuständig. Die Leistungen über die H. hat er nach eigenen Angaben ausschliesslich selbst akquirierten Mandanten der Kanzlei angeboten (…). Er arbeitete somit (abredegemäss) weitgehend selbstständig direkt mit den Mandanten zusammen. Dabei konnte er über das Kanzleipersonal verfügen und zusätzliches Personal einstellen (…). Im Gegenzug für diese Freiheit im Einsatz seiner Ressourcen und derjenigen der Arbeitgeberin kam ihm im Bezug auf die durch die Betreuung seiner Mandate generierten Einnahmen – in Abgrenzung zu einem einfachen Arbeitnehmer – eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen seiner Arbeitgeberin und damit eine Garantenstellung zu (E. 4.5.4).
Der Forderungsstreit endete mit Betrug, weil die Justiz die Arglist eigentlich längst abgeschafft hat und weil eine Vermögensverfügung auch dann eine ist, wenn sie unterbleibt:
4.6. Diese Täuschung war auch arglistig. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, bestand zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Partnern der Kanzlei ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Überprüfung von dessen Geschäftstätigkeit unwahrscheinlich machte. Als langjährigem Angestellten wurde ihm grosse Autonomie gewährt. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer 1 zudem davon ausgegangen, dass die von ihm im System der Kanzlei abgelegten Dokumente aufgrund des ihm entgegengebrachten Vertrauens nicht kontrolliert würden. So waren auch weitere Verschleierungshandlungen obsolet.
Dem Beschwerdeführer 1 kann auch nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, die Beschwerdeführer 3-5 hätten „nicht einmal ein Mindestmass an Aufmerksamkeit walten“ lassen. Er bringt selbst vor, dass er für die Übernahme der Organfunktion in Panama-Gesellschaften einen Service-Provider hätte beiziehen müssen, wobei ihm die freie Wahl des Providers belassen worden sei. Entscheidend sei gewesen, dass die Beschwerdeführenden 2-5 „nicht selbst in die Verantwortung eines Organs gezogen werden“ konnten (…). Damit legt er gerade dar, dass die Partner der Kanzlei nicht damit rechnen mussten, dass er sich selbst bzw. die von ihm kontrollierte H. mit eben jenen Aufgaben betrauen würde, die eigentlich extern einzukaufen gewesen wären. Jedenfalls kann nicht davon die Rede sein, die Beschwerdeführer 3-5 hätten in diesem Zusammenhang leichtfertig gehandelt, zumal selbst den direkt in die Arbeiten des Beschwerdeführers 1 involvierten Mitarbeitern bei der Rechnungsstellung für die H. nichts Aussergewöhnliches aufgefallen ist („H. als normales Mandat“, angefochtener Entscheid S. 61).
4.7. Die Vermögensverfügung liegt vorliegend darin, dass die Beschwerdeführenden 2-5 ihre Herausgabeansprüche irrtumsbedingt nicht geltend machen konnten bzw. auf die Geltendmachung faktisch verzichteten (unbewusste Verfügung; …), wodurch ihnen ein Vermögensschaden entstanden ist (…).
Und der Vermögensschaden ist ja auch dann ein Vermögensschaden, wenn er nur vorübergehend ist.:
Nachdem eine Beteiligung von vornherein nur für von der Arbeitgeberin vereinnahmte Honorare vereinbart war, ist fraglich, ob er überhaupt über entsprechende Bonusansprüche verfügt, nachdem er die über die H. erzielten Honorareinnahmen nicht an die Beschwerdeführenden 2-5 abgeliefert hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben (…). Selbst wenn dem so wäre, ist vorliegend der deliktische Schaden zu beurteilen, der durch die unterlassene Herausgabe der Honorareinnahmen entstanden ist. In den Zeitpunkten, in denen der Beschwerdeführer 1 jeweils in strafbarer Weise nicht über Einnahmen aufgeklärt und diese in der Folge nicht herausgegeben hat, ist den Beschwerdeführenden 2-5 zumindest ein vorübergehender Schaden in voller Höhe entstanden (E. 4.8.4.2).
Mit ungetreuer Geschäftsbesorgung hätte ich wohl weniger Mühe. Aber Betrug ist das m.E. nicht.
„Diese Täuschung war auch arglistig. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, bestand zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Partnern der Kanzlei ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Überprüfung von dessen Geschäftstätigkeit unwahrscheinlich machte. Als langjährigem Angestellten wurde ihm grosse Autonomie gewährt. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer 1 zudem davon ausgegangen, dass die von ihm im System der Kanzlei abgelegten Dokumente aufgrund des ihm entgegengebrachten Vertrauens nicht kontrolliert würden. So waren auch weitere Verschleierungshandlungen obsolet.“
Lustig, was alles als Arglist durchgeht. Die „Opfer“ waren notabene nicht geschädigte Kleinanleger, sondern erfahrene Rechtsanwälte.