Mord oder Totschlag?

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines verurteilten Doppelmörders ab und bescheinigt dem Obergericht AG ein willkürfreies Urteil (BGer 6B_79/2023 vom 05.04.2023). Beanstandet hatte der Beschwerdeführer, dass dem Gutachter nicht alle Unterlagen (u.a. Einvernahmen!) zur Verfügung standen und dass der Sachverhalt nur unvollständig untersucht wurde (Art. 6 StPO). Insbesondere sei das Motiv zu einem der beiden Tötungsdelikte nicht näher untersucht worden. Dazu das Bundesgericht:

Die Vorinstanz hält fest, auf ein Motiv für einen Angriff der Schwägerin auf den Beschwerdeführer sei ohnehin nicht näher einzugehen, denn es stehe fest, dass der Beschwerdeführer weder von seiner Ehefrau noch von seiner Schwägerin angegriffen worden sei. Die Vorinstanz zeigt sorgfältig auf, dass sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehen mit den Blutspuren auf den Messern nicht in Einklang bringen lässt. Auch aus den rechtsmedizinischen Gutachten schliesst die Vorinstanz überzeugend, dass kein Angriff der Frauen auf den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf dessen teilweise lebensfremden Ausführungen zum Tatvorgang (E. 1.5.2). 

Das reicht ja dann für Mord, v.a. wenn das Gutachten auch noch überzeugt:

Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverständige verkenne wegen Unkenntnis gewisser Protokolle, dass sein seelischer Druck bis zur Tat stetig zugenommen habe. Dem entgegnet die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bereits einige Zeit vor der Tat von der Affäre seiner Ehefrau gewusst. Er habe mehrmals ausgesagt, mindestens seit Januar 2017 davon überzeugt gewesen zu sein, dass seine Ehefrau eine Affäre habe. Dass der Beschwerdeführer erst kurz vor den Tötungen von der Prostitution erfahren habe, sei an der Einvernahme vom 18. Januar 2018 protokolliert worden. Diese Aussage sei dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen. Die Vorinstanz verwirft auch den Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Sachverständige nicht auf die WhatsApp-Chats eingegangen sei. Sie hält fest, der Sachverständige habe an der Berufungsverhandlung bestätigt, sich damit auseinandergesetzt zu haben (E. 1.4.2). 

Beide Rügen prüfte das Bundesgericht übrigens nur auf Willkür und kommt zu einem derart glasklaren Entscheid, dass man sich wundert, wieso er in Fünferbesetzung ergehen musste.