Freiheitsstrafe oder Geldstrafe?

Erneut kassiert das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts AG, weil es nicht rechtsgenüglich begründet war (BGer 6B_1153/2021 vom 29.03.2023):

Die Vorinstanz legt damit nicht (rechtsgenüglich) dar, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen sie eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausspricht. Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG insofern nicht. Die Vorinstanz wird ihren Entscheid entsprechend zu begründen haben (vgl. Art. 112 Abs. 3 BGG). Überdies wird sie auch über die weiteren Straffolgen erneut zu entscheiden haben.  

Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen die ausgefällte, unbedingte Strafe sowie den Widerruf betreffend einzugehen. Gleiches gilt hinsichtlich der “Entschädigung und Genugtuung” gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO, begründet die Vorinstanz deren Höhe doch u.a. damit, dass die erstandene (rechtswidrige) Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet werde (E. 2.5). 

Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz wegen des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers offenbar von schlechten Vollzugschancen ausgegangen. Das Bundesgericht erinnert an seine bisherige Rechtsprechung dazu:

Was sodann einen allfälligen Vollzug einer Geldstrafe betreffen würde, wäre zu berücksichtigen, dass die Gerichte im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken müssen, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Hierbei ist auch die Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen zu beachten. Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug einer Geldstrafe fraglich erscheinen lassen. Allerdings darf selbst von einer sicher bevorstehenden Ausschaffung nicht unbesehen auf die Unvollziehbarkeit der Geldstrafe geschlossen werden. Wenn die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist vollständig vollzogen werden kann, ist eine Gefährdung des Geldstrafenvollzugs ausgeschlossen. Die Überlegungen zur umgehenden Vollziehung von Geldstrafen sind jedoch nur anzustellen, wenn im Urteilszeitpunkt mit Sicherheit feststeht, dass der Täter zum Aufenthalt in der Schweiz nicht (mehr) berechtigt ist. Solange darüber nicht rechtskräftig entschieden ist, fehlen genügende Anhaltspunkte für die Prognose, ob dem Vollzug der Geldstrafe allenfalls eine Wegweisung aus der Schweiz entgegenstehen könnte. In solchen Fällen ist auf die Regelsanktionen der Geldstrafe zu erkennen, auch wenn letztlich eine Gefährdung ihres Vollzugs nicht ganz ausgeschlossen werden kann (zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 8.3 mit Hinweisen) [E. 2.4.4].