Richter in eigener Sache?

Ein Beschwerdeführer verlangte in einer Strafrechtsbeschwerde den Ausstand des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung unter Hinweis auf dessen “linksgrüne” Parteizugehörigkeit.  Andere, strafrechtlich relevante Anwürfe gegenüber dem Präsidenten gingen dem Bundesgericht dann aber zu weit (BGer 6B_620/2018 vom 09.10.2018).

Es büsste den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 1 BGG, der da lautet:

Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.

Wer die Busse ausspricht, steht übrigens nicht Gesetz. Es dürfte aber kaum sachgemäss sein, wenn es der Spruchkörper selbst ist, dem der beschimpfte (und strafantragsberechtigte) Richter selbst angehört.