Unterschiedliche Willkürmassstäbe?

Bekanntlich sind die Anforderungen des Bundesgerichts an Willkürrügen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht äusserst streng.

Etwas grosszügiger scheint das Bundesgericht bisweilen dann zu sein, wenn es die Staatsanwaltschaft ist, welche Willkür rügt (BGer 6B_199/2018 vom 05.10.2018):

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründet dies augenscheinlich nicht bloss den Verdacht einer Mitwirkung bei der Beutesicherung, zumal unter dieser Prämisse nicht einleuchtet, weshalb er sich zu diesem Zweck auch vor der Tat mit den Räubern hätte treffen sollen. Es erscheint vielmehr naheliegend, mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen, dass der Kontakt einem letzten Informationsaustausch vor dem Raub diente. Ob der Beschwerdegegner 2 auch seine deliktischen Erfahrungen, wobei es sich im Übrigen um Allgemeinwissen zu handeln scheint, geteilt hat, ist ohne Belang. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 von einer Involvierung der Haupttäter sowie der Beschwerdegegnerin 1 in den Raub gewusst haben dürfte. Wenn sie eine Tatbeteiligung insbesondere der letzteren dennoch verneint, verfällt sie in Willkür (E. 1.3.2, Hervorhebungen durch mich).

Im selben Entscheid erklärt das Bundesgericht vorab, Willkür liege nur dann vor,

wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen) [E. 1.1, Hervorhebungen durch mich].

Apropos “auch im Ergebnis willkürlich”:

Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, wie dieser rechtlich zu würdigen ist. Alsdann wird sie eine Strafzumessung vorzunehmen haben (E. 1.3.3).

Das lässt wohl keinen Raum für einen Freispruch.